Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes. Soweit ein neuer Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen worden ist und sich der bisherige Konzessionsinhaber gegen die Wirksamkeit
Lesen