Auskunftsanspruch der Gemeinde gegen den Netzbetreiber

Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes. Soweit ein neuer Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen worden ist und sich der bisherige Konzessionsinhaber gegen die Wirksamkeit

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Bahnstromversorgung für Schleswig-Holstein

Im Hinblick auf die Bedeutung der Bahnstromversorgung Schleswig-Holsteins müssen von der geplanten Bahnstromleitung betroffene Grundstückseigentümer Bewirtschaftungserschwernisse und Wertverluste ihrer Grundstücke hinnehmen, soweit sie nicht entschädigungspflichtig sind. Hält die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung die geltenden Grenzwerte ein, kann auch nicht von Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder („Elektrosmog“) ausgegangen werden. Mit dieser Begründung hat das

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Überspannungsschäden und die Haftung des Netzbetreibers

Einen Stromnetzbetreiber trifft für Überspannungsschäden eine verschuldensunabhängige Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt

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Haftung des Netzbetreibers für Stromausfall

Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar. Eine Haftung der Stromnetzbetreiberin ergibt sich nicht aus § 2 HPflG, da

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