Für den Betrieb von Standheizungen in Omnibussen mit nicht gekennzeichnetem Gasöl (Dieselkraftstoff) ist besteht kein Anspruch auf eine Steuerentlastung gemäß § 49 Abs. 1 EnergieStG. Die Steuerentlastung gemäß § 49 Abs. 1 EnergieStG wird auf Antrag für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuerte Gasöle gewährt, soweit sie nachweislich verheizt worden sind
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