Bei der Bemessung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist allein der Leistungspreis, nicht aber auch der Arbeitspreis zu reduzieren. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV eröffnet die Möglichkeit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts in Abweichung von § 16 StromNEV, das dem besonderen Nutzungsverhalten der
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