Beruhen die Schlussrechnungen des Gasversorgers oder Stromversorgungsunternehmens auf einer Verbrauchsschätzung, zu der das Versorgungsunternehmen nicht berechtigt war, so führt dies nicht zu einem Forderungsausschluss auf Seiten des Versorgers, sondern hat nur zur Folge, dass der Stromversorger bzw. Gasversorger den seinen Schlussrechnungen zugrunde gelegten, bestrittenen Verbrauch des Kunden gemäß §§ 286,
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