Findet durch die Photovoltaikanlage auf dem Nachbarhaus eine Beeinträchtigung durch Blendung statt, sind diese zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Von einer „ortsüblichen Benutzung“ im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB ist auszugehen, wenn auch die damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in
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