Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. In dem hier vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Lesen