Aktuell hat sich der Bundesgerichtshof zur Fälligkeit einer – unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiserhöhungen ermittelten – Teilforderung des Grundversorgers sowie zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung geäußert, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung insgesamt mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen. Im hier entschiedenen Fall wird
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