Der Gasgrundversorger ist verpflichtet, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen. Eine Steigerung der eigenen (Bezugs-) Kosten kann nur in diesem Rahmen an die Kunden weitergegeben werden. InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltDas bisherige VerfahrenDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Ausgangssachverhalt[↑] In dem hier
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