Die Entscheidungsbefugnis der Landesregulierungsbehörden nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG bezieht sich – soweit sich nicht aus besonderen Regeln wie zum Beispiel § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 EnWG in der seit 4.08.2011 geltenden Fassung etwas Abweichendes ergibt nicht nur auf die abschließende Festlegung der Erlösobergrenzen, sondern auch auf Entscheidungen,
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