Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird. Die Klägerin des jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Falls, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung
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