Die Neufassung des § 9 ARegV ist – auch rückwirkend – wirksam und findet auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) Anwendung.

Mit dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof erneut zu der Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) geäußert. Bereits mit Beschlüssen vom 28. Juni 2011[1] hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die nach § 9 Abs. 1 ARegV a.F. vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG a.F. keine gesetzliche Grundlage fand. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2011 ist die der Anreizregulierungsverordnung zu Grunde liegende Vorschrift des § 21a EnWG geändert worden. Daneben hat der Gesetzgeber § 9 ARegV, der den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor betrifft, zum Teil neu gefasst.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Neufassung des § 9 ARegV wirksam und – auch rückwirkend – auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung anzuwenden. Damit liegt auf Grund der Gesetzesänderung in § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG jetzt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hierfür vor. Nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von jährlich 1,25 Prozent bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen.
Weiterhin gelten, so der Bundesgerichtshof, auch in der Übergangsphase von der kostenbasierten Entgeltregulierung zur Anreizregulierung die Grundsätze der Mehrerlössaldierung, die vom Bundesgerichtshof bereits 2008 aufgetsellt worden sind[2]. Die Netzbetreiber dürfen demnach die in der Zeit vor der ersten Entgeltgenehmigung vereinnahmten Entgelte insoweit nicht behalten, als sie nach den materiellen Maßstäben des Energiewirtschaftsgesetzes überhöht waren. Soweit diese Mehrerlöse nicht schon bei der kostenbasierten Entgeltregulierung angesetzt worden sind, sind sie im Anwendungsbereich der Anreizregulierungsverordnung in Ausgleich zu bringen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Januar 2012 – EnVR 16/10