Die Kalkulation der Netzentgelte

Die Berechnungsmetholde der Bundesnetzagentur, nach der Netzbetreiber für die Jahre bis 2006 ihre Anlagenkosten und Abschreibungen berechnen konnten (Indexierung der Tagesneuwerte), sind unzutreffend.

Die Kalkulation der Netzentgelte

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den hier vorliegenden Fällen von 19 Pilot-Beschwerdeverfahren, in denen es um die Frage geht, inwieweit Gas- und Stromnetzbetreiber die Preis- und Lohnentwicklung bei den Herstellungskosten ihrer Leitungen und Anlagen berücksichtigen dürfen. Die 19 Pilot-Verfahren betreffen die Festsetzungen bis zum Jahr 2006. Insgesamt haben sich ca. 300 Gas- und Stromnetzbetreiber – unter denen auch zahlreiche Stadtwerke sind – aus dem gesamten Bundesgebiet gegen die Festsetzung und die Fortschreibung des Index bis zum Jahr 2010 gewehrt.

2007 hatte die Bundesnetzagentur, die als Bundesoberbehörde die Durchleitungsentgelte im Gas- und Strommarkt festsetzt, die Berechnungsmethode bestimmt, nach der Netzbetreiber für die Jahre bis 2006 ihre Anlagenkosten und Abschreibungen berechnen konnten (Indexierung der Tagesneuwerte). Die Netzbetreiber geben die Netzkosten an die Strom- und Gasversorger und diese über den Strom- und Gaspreis an die Endverbraucher weiter. Die Bundesnetzagentur hatte sich für die Berechnung der kalkulatorischen Neuwerte auf Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gestützt. Da jedoch nicht für alle der vielen teils netzspezifischen Gerätschaften und Anlagen Indexreihen zur Verfügung stehen, hatte die Bundesnetzagentur insbesondere einige Material- und Lohnindizes kombiniert, um für bestimmte Anlagegruppen zu nach ihrer Auffassung sachgerechten Ergebnissen zu kommen.

Die Netzbetreiber halten die von der Bundesnetzagentur angewendeten Preisindizes für unzutreffend. Sie meinen, der von der Bundesnetzagentur gewählte Ansatz sei fehlerhaft, hinsichtlich der Lohnkosten auf den Index der Löhne und Gehälter des „Produzierenden Gewerbes“ statt etwa auf den Gehaltsindex des Baugewerbes abzustellen. Da eine um Produktivitätsfortschritte bereinigte Lohnentwicklung im Baugewerbe höher als im „Produzierenden Gewerbe“ ist, könnten die Netzbetreiber bei Anwendung des Baugewerbeindex höhere Anlagenwerte, damit dann höhere Abschreibungen und Kosten errechnen und diese dann auf die Energieversorger und letztlich auf den Endverbraucher umlegen. Der Lohnindex „Produzierendes Gewerbe“ enthalte überwiegend sachfremde Branchen. Außerdem sei die Bundesnetzagentur von einem zu hohen Produktivitätsfortschritt ausgegangen. Die Netzbetreiber meinen, dass etwa das Verlegen von Leitungen nur geringe und damit kaum kostenmindernde Produktivitätsfortschritte ermögliche. Es fehle ferner an einer Plausibilisierung der Indexreihen. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsweise betreffen alle Gas- und Stromnetzbetreiber in Deutschland und betragen pro Jahr und je nach Netzbetreiber jeweils bis zu mehrere Millionen Euro.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Bundesnetzagentur die Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend ermittelt und plausibilisiert. Außerdem sind aus der Berechnungsmethode sich ergebende Unsicherheiten nicht genügend berücksichtigt worden, so dass im Ergebnis zum Nachteil der Unternehmen kalkuliert worden ist. So sind etwa Produktivitätssteigerungen zu hoch angesetzt worden. Daher sind die Bescheide der Bundesnetzagentur aufgehoben worden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 6. Juni 2012