Werden in einer Wohnung keine PLC-typischen Störungen aufgrund eines über das Stromnetz angebotenen Internetzugangs festgestellt, kann nicht verlangt werden, dass die Bundesnetzagentur Maßnahmen gegen das anbietende Unternehmen ergreift.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Amateurfunkers entschieden, der sich durch den von einem Unternehmen (Beigeladene) angebotenen Internetzugang über das Stromnetz beeinträchtigt sieht. Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) räumt jedem einklagbare Rechte gegen die Bundesnetzagentur ein, wenn er von Betriebsmitteln betroffen ist, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen.
In diesem Fall betreibt der Amateurfunker (Kläger) sein Hobby in seiner Wohnung in Mannheim und nutzt verschiedene Funksysteme zum Amateurfunk und zum Empfang internationaler Kurzwellen-Radiosender im 49 m‑Band. Die Beigeladene betreibt in Mannheim ein Netz auf Basis der Powerline-Communications-Technologie (Access-PLC-Netz). Diese ermöglicht den Zugang zum Internet über die Stromleitung, indem die Nutzer ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Der Kläger machte geltend, das Access-PLC-Netz störe seinen Amateurfunk und den Empfang von Kurzwellen-Rundfunk erheblich. Die Beklagte müsse daher Maßnahmen gegen die Beigeladene anordnen. Die Beklagte lehnte das ab. Nach der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Kläger sein Ziel vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter verfolgt.
Seine Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt, mit dem der Frage nachgegangen worden ist, ob in der Wohnung des Klägers Funkstörungen auftreten, die den Amateurfunk und den Empfang von Rundfunk mittels Kurzwelle praktisch unmöglich machen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Beklagte zwar nach § 14 Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG befugt, zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Diese Vorschrift räume jedem, der von solchen ungenügenden Betriebsmitteln betroffen sei, einklagbare Rechte gegen die Beklagte ein. Der Sachverständige habe in der Wohnung des Klägers jedoch keine PLC-typischen Störungen festgestellt. Einige Kurzwellensender seien ohne erhebliche Störungen zu empfangen gewesen. Die übrigen seien allein wegen ihrer geringen Feldstärke nicht zu empfangen gewesen, nicht jedoch wegen Auswirkungen der PLC-Anlage. Beim Empfang des Amateurfunks sei nur auf einer Frequenz ein Grenzwert überschritten worden. Dies betreffe jedoch nicht den gesamten Frequenzbereich und sei nur eine punktuelle Störung.
Aus diesen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2014 – 1 S 234/11