Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar.

Eine Haftung der Stromnetzbetreiberin ergibt sich nicht aus § 2 HPflG, da der von der Stromkundin geltende gemachte Schaden gerade nicht durch die Wirkungen von Elektrizität, die von einer der von der Stromnetzbetreiberin betriebenen Stromleitungsanlagen oder Anlage zur Abgabe von Elektrizität ausgehen, verursacht wurde. Der Schaden entstand vielmehr durch einen Ausfall des Stromnetzes.
Als Haftungsgrundlage kommt mangels vertraglicher Verbundenheit der Parteien allein eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Stromnetzbetreiberin in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Stromnetzbetreiberin ist jedoch weder ein Organisationsverschulden wegen fehlerhafter Auswahl der Muffen, noch unter dem Gesichtspunkt unterlassener oder unzureichender Überwachung, unterlassener oder unzureichender Kontrollen, unzureichender Technik, oder wegen verspäteter Reaktion auf eine Schadensmeldung vorzuwerfen.
Das streitige Rechtsverhältnis unterfällt dem Anwendungsbereich der mit Wirkung seit dem 8.11.2006 auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 EnWG erlassenen Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Nach § 1 NAV regelt diese Verordnung die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Die Stromkundin ist zumindest Anschlussnutzerin nach § 1 Abs. 3 NAV, da sie Letztverbraucherin ist, die im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
Inhalt der Anschlussnutzung durch die Stromkundin ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität (§ 3 Abs. 1 NAV). Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit ihrer elektrischen Anlage – hier: den Kühlaggregaten. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung (§ 5 Abs. 1 NAV). Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind dabei verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der beklagten Netzbetreiberin (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV) und werden ausschließlich von der Netzbetreiberin unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 NAV).
Aus der aufgezeigten Verantwortung der Stromnetzbetreiberin als Netzbetreiberin für Errichtung und Unterhaltung des Netzanschlusses ergibt sich damit für das Gericht die Organisationspflicht der Stromnetzbetreiberin, bereits bei der Auswahl der Materialien für den Netzanschluss nur solche zu verwenden, die dauerhaft einen verkehrssicheren Betrieb ermöglichen.
Im vorliegenden Fall hat die beschädigte Muffe an der Abzweigstelle des Stromnetzes zum Hausanschluss der Stromkundin unstreitig seit ihrer Installation bis zum Ausfall insgesamt 34 Jahre schadlos funktioniert. Diese Muffe hat demnach über diesen Zeitraum einen verkehrssicheren Zustand erhalten.
Der Stromnetzbetreiberin ist auch kein Organisationsverschulden in Form einer unzureichenden Überwachung eines Netzanschlusses von Abzweigstelle zum Hausanschluss vorzuwerfen.
Aus der oben aufgezeigten Verantwortung der Stromnetzbetreiberin als Netzbetreiberin für Errichtung und Unterhaltung des Netzanschlusses ergibt sich für das Gericht auch die Organisationspflicht der Stromnetzbetreiberin, die verwendeten Muffen zu überwachen.
Der Umfang der Überwachung folgt aus der zu erwartenden Lebensdauer und damit der Funktionstüchtigkeit des Anschlusses aufgrund Materialermüdung oder Schädigung infolge äußerer Umstände wie z.B. Tiefbauarbeiten im Bereich des Stromnetzes.
Diese eintretende Materialermüdung ist entweder von Anfang an durch ihre konstruktionsbedingte, zeitliche Begrenztheit bekannt oder ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt aus sonstigen Umständen. Wäre die hier streitgegenständliche und den Ausfall verursachende gusseiserne Muffe also von Anfang an auf eine Lebensdauer von nur 30 Jahren angelegt, so folgte daraus die Verpflichtung, diese Muffen zeitnah zum Ende dieser Lebensdauer und damit hier vor dem Schadensereignis nach 34 Jahren Einsatz auszutauschen, damit durch Stromausfall verursachte Schäden beim Nutzer vermieden werden, ohne dass es dabei auf die durch den Austausch der Muffen verursachten Kosten ankäme.
Ist die Funktionsfähigkeit bzw. Lebensdauer dieser Muffen jedoch nach Planung und Konstruktion auf einen längeren Zeitraum von 50 oder 100 Jahren angelegt, so bedarf es der Überwachung, ob diese Muffen tatsächlich einen so langen Zeitraum funktionstüchtig bleiben. Aus dem vermehrten, unplanmäßigen Ausfall bestimmter, von der beklagten Netzbetreiberin verwendeter Muffen in einem bestimmten kurzen Zeitraum oder in einem räumlich begrenzten Gebiet, ergibt sich dann die Pflicht, entweder alle eingebauten oder nur örtlich begrenzt die dort verwendeten Muffentypen vorzeitig auszubauen. Die Überwachungspflicht umfasst demnach die Erfassung der mit einem bestimmten Muffentyp verbundenen Ausfälle, differenziert nach Häufigkeit und Örtlichkeit.
Zusätzlich zu den festzuhaltenden Ausfällen vermag die beklagte Stromnetzbetreiberin zusätzliche Erkenntnisse auch aus sonstigen Umständen, wie zum Beispiel dem Ausbau von Muffen im Rahmen von Straßenumbauten bzw. -neuverlegungen oder Hausneuerrichtungen gewinnen.
Diese Überwachungspflichten hat die Stromnetzbetreiberin vorliegend ebenfalls nicht verletzt.
Die beklagte Netzbetreiberin geht in der Regel von einer Haltbarkeit ihres Netzes bzw. der Muffen von ca. 50 Jahren aus. Solche Defekte durch Wegfall oder Reduzierung der Isolierfähigkeit innerhalb einer Muffe seien die absolute Ausnahme. Es werde immer die neuste Technik eingebaut, um solche Defekte zu verhindern. Bei der Stromnetzbetreiberin würden statistischen Erhebungen geführt, um nach der Verwendung der jeweilige Muffe festzustellen, ob bestimmte Muffen besonders störanfällig sein könnten, um hier einen vorzeitigen Austausch vorzunehmen. Im Raum Karlsruhe gebe es nach einer groben Schätzung insgesamt ca. alle zwei Wochen einmal bei 100.000 Anschlüssen einen solcher Fall, maximal 25 Fälle pro Jahr, das heißt unabhängig von Alter der Muffen und weiteren Umständen. Die hier verwendete Muffe sei keine auffällige Baugruppe gewesen, bei der es signifikante Störungsanfälligkeiten gegeben habe. Solche etwas auffälligeren Muffen habe es zum Beispiel bei solchen, die als Isoliermasse Fließharz verwenden, gegeben. Vorliegend sei jedoch eine teerartige Isoliermasse verwendet worden, die üblicherweise sehr gut isoliere.
Demnach geht das Gericht davon aus, dass die verwendete Muffe bei ihrem Einsatz nach der Planung der beklagten Netzbetreiberin 50 Jahre funktionstüchtig sein sollte, sowie dass auch während der vergangenen Verwendungszeiten über 34 Jahre hinweg sich keine Anhaltspunkte für eine generelle oder räumlich durch Besonderheiten bedingte kürzere Lebenszeit ergab.
Eine über die aufgezeigte Organisationspflicht in Form einer Überwachungspflicht hinausgehende weitere Kontrollpflicht der an den Hausanschlüssen in den Abzweigen benutzten Querverbindungsmuffen bestand nach Auffassung des Gerichts nicht.
Eine gesetzliche Kontrollpflicht ist – anders als bei Unfallverhütungsvorschriften oder zum Beispiel Sicherheitsprüfungen von Gerät nach § 29 StVZO oder § 13 Abs. 1 LuftGerPV – für Muffen im Rahmen von Stromanschlüssen nicht geregelt.
Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren[1]. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkannter Maßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier: die Stromnetzbetreiber – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier: die Anschlussnehmer – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können[2].Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten[2].
Eine über die oben aufgezeigte, generelle Überwachung hinausgehende Kontrollpflicht einzelner Muffen eines Hausanschlusses wird demnach durch Effektivität und Effizienz, d.h. von der Wirksamkeit solcher Kontrollen zur Vermeidbarkeit von nicht vollkommen fernliegenden Schäden und insbesondere durch die Zumutbarkeit für die Netzbetreiberin, aber auch für die Anschlussnutzer, mit bestimmt.
Es ist naheliegend, dass eine eigenständige Kontrolle der maßgeblichen Muffen im Bereich der Anschlussnutzung durch ein Aufgraben des Erdreichs und anschließende Sichtkontrolle bzw. Funktionstüchtigkeitskontrolle mit Hilfe technischen Geräts erfolgen müsste. Der Zeuge N. hat insoweit auch überzeugend bekundet, dass zum Beispiel ein Straßenzug überprüft werden könne, indem alle Hausanschlüsse stillgelegt und sodann bei den Schaltkästen die Widerstände der Phasen und des Nullpunktleiters überprüft würden, die die Isolierfähigkeit beschrieben. Nicht prüfbar in diesem Schalt- oder Verteilungskasten seien jedoch die Einzelanschlüsse der einzelnen Häuser. Dazu müsste die einzelnen Querverbindungen aufgegraben und dort vor Ort überprüft werden.
Unabhängig von der Problematik, wie häufig solche Kontrollen vor Ablauf einer typischen Lebenserwartung der Muffen durchgeführt werden müssten, um solche Schadensfälle sicher auszuschließen, hält es das Gericht weder für die Netzbetreiberin, noch für die Anschlussnehmer für zumutbar, solche Arbeiten zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten angesichts der nur in seltenen Ausnahmefällen eintretenden Unterbrechungen der Stromversorgung durch die hier genutzten Gussmuffen mit Isoliermasse ausführen bzw. dulden zu müssen[3].
Der Stromnetzbetreiberin ist auch nicht vorzuwerfen, keine weiteren, zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zur technischen Überwachung der Muffen einzusetzen.
Solche technischen Möglichkeiten hat die darlegungs- und beweisbelastete Stromkundin weder aufgezeigt, noch unter Beweis gestellt. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Der Zeuge N. hatte lediglich beschrieben, dass die Prüfung der Isolierfähigkeit der Einzelmuffe für den Einzelanschluss nur durch ein Aufgraben der Anschlussstelle möglich sei.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2013 – 6 O 310/12






