Hartz IV und die Stromsperre

Hartz IV und die Stromsperre

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat einen Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung, dass ihm ein Darlehen für die Begleichung von Stromschulden gewährt wird, wenn bei ihm eine Stromsperre droht oder der Strom sogar bereits gesperrt wurde. Dies entschied jetzt im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und bestätigte damit einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat, wie schon zuvor das Sozialgericht Bremen, in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 SGB II durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn, wie hier, die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Die zuständige Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009 – L 7 AS 546/09 B ER
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 31. März 2009 – S 23 AS 547/09 ER