Das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. bestimmt sich nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn der Netznutzer von der in den Leitlinien der Bundesnetzagentur eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abrechnet.

Das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. ist nicht in Abhängigkeit von der gewählten Berechnungsmethode zu bestimmen. Für die Betroffene errechnet sich das Mindestentgelt nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn sie von der Wahloption, auf der Grundlage von mehr als 2.500 Benutzungsstunden abzurechnen, Gebrauch macht. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Mindestentgeltregelung des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass im Rahmen der Vereinbarung individueller Netzentgelte Netzkunden zu hohe Nachlässe eingeräumt werden, die – wie Rabatte überhaupt – dann letztlich von der Gemeinschaft aller Netznutzer getragen werden müssten. Diese Zielsetzung der Mindestentgeltregelung verdeutlicht, dass der Vergleichsmaßstab nur die tatsächliche Benutzungsstundenzahl und das sich hieraus ergebende Netzentgelt sein kann, das der Netzkunde ohne die Individualvereinbarung zu bezahlen hätte. Dagegen stellt die Wahloption eine alternative Berechnungsmethode dar, die dem Umstand Rechnung tragen soll, dass wegen des zunehmenden Gewichts des Leistungspreises bei mehr als 2.500 Benutzungsstunden sich Ungleichgewichte ergeben können, weil ansonsten die individuellen Netzentgelte bei Letztverbrauchern mit weniger als 2.500 Benutzungsstunden höher ausfielen als bei Letztverbrauchern mit mehr als 2.500 Benutzungsstunden[1]. Zudem steht das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. in einem Bezug zur Regelung des letzten Satzes dieses Absatzes, wonach im Falle des Nichteintritts der Voraussetzungen einer Individualvereinbarung nach den allgemein gültigen Netzentgelten abgerechnet werden muss. Dieses allgemeine Netzentgelt bildet dann auch die Basis für die Berechnung des Mindestentgelts, das zugunsten der Gemeinschaft der Netznutzer die Absenkung der Netznutzungsentgelte auf die Hälfte begrenzt.
Diese Auslegung betrifft kein „Rosinenpicken“. Die nach der tatsächlichen Benutzungsstundenzahl aufgrund der veröffentlichten Netzentgelte ermittelten Netznutzungsentgelte bilden für sämtliche Netzkunden die Grundlage für die Berechnung des hälftigen Mindestentgelts. Dies führt zwar zu unterschiedlichen Reduzierungsspielräumen. Da es sich bei der Berechnung nach der Wahloption jedoch nur um einen – zur Vermeidung von Ungleichheiten – eingeführten (virtuellen) Grenzwert handelt, ist dies unerheblich, zumal – worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist – die eröffneten Reduzierungsspielräume nicht in jedem Fall in vollem Umfang ausgeschöpft werden können müssen.
Die Inanspruchnahme des Pumpspeicherkraftwerks nach §§ 13, 14 EnWG wird gesondert vergütet. Löst der Netzbetreiber nach § 13 Abs. 1 EnWG die Einspeisung von Pumpstrom durch Anforderung an die Betroffene aus (sogenanntes Redispatch), um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes zu gewährleisten[2], hat er die hierfür angefallenen Kosten den Netznutzern in Rechnung zu stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StromNZV). Dabei bemisst sich die von den Netzbetreibern zu zahlende und auf die Netznutzer umzulegende Vergütung nach dem Preis, der sich aus dem vom Netzbetreiber angenommenen Angebot ergibt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StromNZV). Umgekehrt besteht für den Stromlieferanten gegenüber dem Netzbetreiber ein Anspruch aus dem von diesem angenommenen Angebot. Im Falle der Einspeisung von Pumpstrom auf Anforderung des Netzbetreibers umfasst die angebotene Stromlieferung preislich auch die Herstellungskosten der Elektrizität, also auch die Netznutzung für die Entnahme des Pumpstroms.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Pumpspeicherkraftwerk in der Folge leistungspreisfrei im Hochlastzeitfenster Pumpstrom entnehmen kann, um das obere Speicherbecken wieder aufzufüllen. Ob für die folgende Entnahme von Pumpstrom ein kraft Vereinbarung reduziertes Netzentgelt in Ansatz gebracht werden kann, richtet sich danach, ob für diese Entnahme die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV gegeben sind, mithin der Höchstlastbeitrag von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen (§ 2 Nr. 8 StromNEV) aus dieser Netzebene abweicht. Gegebenenfalls muss die Betroffene zuwarten, bis sie in dem privilegierten Zeitraum zu den individuell vereinbarten Netzentgelten entnehmen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – EnVR 42/11 [Pumpspeicherkraftwerke III]