Die Bundesregierung hat heute die vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorgelegte „Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems“ (Reservekraftwerksverordnung – ResKV) verabschiedet.

Die Verordnung dient der Umsetzung von im letzten Jahr eingeführten gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Versorgungssicherheit im Bereich der konventionellen Stromerzeugung. Sie kodifiziert und systematisiert die seit 2011 bestehende Praxis von Übertragungsnetzbetreibern und Bundesnetzagentur zur Vorhaltung von Kraftwerken als Reserve für die Absicherung bestimmter Krisenszenarien insbesondere in den Wintermonaten („Netzreserve“).
Die Verordnung sieht u. a. eine jährliche Überprüfung der Systemsicherheit im Hinblick auf die verfügbaren Erzeugungskapazitäten durch Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur vor. Soweit sich hieraus ein Bedarf an Reserveleistung ergibt, wird dieser ausgeschrieben. Interessierte Betreiber können die Nutzung ihrer Anlagen als Reservekraftwerke anbieten. Um Fehlanreize zu vermeiden, können sich an der Ausschreibung grundsätzlich nur systemrelevante Anlagen beteiligen, die der Betreiber endgültig stilllegen will („No-way-Back“-Verpflichtung). Die Verordnung präzisiert zudem die gesetzlichen Pflichten der Anlagenbetreiber zur Anzeige geplanter Stilllegungen von Kraftwerken und legt Ausnahmen vom bestehenden einjährigen Stilllegungsverbot fest.
Es wird davon ausgegangen, dass die auf Grundlage der Verordnung organisierte Nutzung von bestehenden Kraftwerken als Reserveanlagen in der Praxis die größte Bedeutung behalten wird. Gleichwohl wird auf Grundlage der jährlichen Systemanalyse auch die Frage der Notwendigkeit eines Neubaus von Anlagen untersucht werden. Nach dem Gesetz kann ein solcher Neubau von den Übertragungsnetzbetreibern veranlasst werden, wenn keine anderen Mittel die Systemsicherheit adäquat gewährleisten können.
Die Verordnung und die zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben sind bis Ende des Jahres 2017 befristet und stellen eine Übergangsregelung bis zu einer Entscheidung über mögliche Änderungen am Strommarktdesign einschließlich einer grundlegenden EEG-Reform dar.
Die jüngste Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes („Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Dezember 2012, BGBl. I S. 2729) beinhaltet in § 13b Absatz 1 Nummer 2 eine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Regelungen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Energieerzeugungsanlagen, aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen und in begründeten Ausnahmefällen aus neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.
Durch Verordnung können gemäß § 13b Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zudem auch die staatlichen Eingriffsbefugnisse bei Kraftwerksstilllegungen, welche die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährden, näher ausgestaltet werden.
Hintergrund der Regelungen ist die seit 2011/2012 bestehende Praxis der vertraglichen Bindung von Reservekraftwerken (siehe Bericht der Bundesnetzagentur zu den Auswirkungen des Kernkraftausstiegs auf die Übertragungsnetze und die Versorgungssicherheit vom 31. August 2011). Auf Grund der derzeit bestehenden regionalen Engpässe im Süden Deutschlands ist es bis zur Fertigstellung wichtiger Netzausbauprojekte erforderlich, Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen insbesondere während der Wintermonate vorzuhalten, die außerhalb des Energiemarktes zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems eingesetzt werden können.
Zudem kann die weitere Stilllegung von gesicherter Erzeugungskapazität insbesondere in Süddeutschland vor dem Hintergrund der hier im Winter bereits angespannten Versorgungslage zu einer Verschärfung der Situation führen. Die jüngste Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes hat daher die Möglichkeiten geschaffen, Anlagen, welche vom Betreiber stillgelegt werden sollen, vorläufig im Betrieb zu halten, wenn dies zur Gewährleistung der Systemsicherheit erforderlich ist.
Schließlich kann es mit Blick auf die Abschaltung der nächsten Kernkraftwerke erforderlich sein, in Einzelfällen auch neue Anlagen zu bauen, falls sich dies beispielsweise bei einer weiteren Verzögerung wichtiger Netzausbauvorhaben zur Gewährleistung der Systemsicherheit als notwendig herausstellen sollte.
Die jetzt beschlossene Reservekraftwerksverordnung soll die seit 2011/2012 bestehende Praxis der vertraglichen Bindung von
Reservekraftwerken sowie den Umgang mit geplanten Stilllegungen systemrelevanter Anlagen systematisieren und kodifizieren, um Transparenz und Planungssicherheit zu verbessern. Zudem sollen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen in begründeten Ausnahmefällen auch neuen Anlagen beschafft werden müssen.
Die wesentlichen Punkte der Verordnung betreffen die Ausgestaltung des Verfahrens und die Kriterien im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen mit bestehenden Anlagen als Reservekraftwerke (Netzreserve), die diesbezügliche Vergütung, das Verfahren zur Prüfung der Frage der Notwendigkeit des Baus von Neuanlagen für die Netzreserve und ein sich gegebenenfalls anschließendes Beschaffungsverfahren sowie das Verfahren und den Umgang mit der Ankündigung der vorläufigen Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke.
Die Regelung zur Netzreserve richtet sich vorrangig an bestehende Energieerzeugungsanlagen, bei denen sich die Betreiber zu Stilllegung und endgültigem Austritt aus dem Markt entschieden haben. Soweit der Weiterbetrieb der Anlage systemrelevant und zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist, kann der Anlagenbetreiber mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur einen Vertrag über die Nutzung der Anlage als Reservekraftwerk schließen. Die Vergütung erfolgt dabei wie bisher kostenbasiert.
Die Überprüfung des Bedarfs an Reservekraftwerken und damit der Systemrelevanz der Stilllegung einzelner Anlagen erfolgt dabei im Rahmen einer von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich durchzuführenden Systemanalyse, deren Ergebnisse von der Bundesnetzagentur überprüft und in einem Bericht veröffentlicht werden.
Die Deckung des Bedarfs wird dann von den Übertragungsnetzbetreibern in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgeschrieben. Betreiber von Anlagen, welche eine endgültige Stilllegung anstreben, können in diesem Verfahren ihre Anlage als Reservekraftwerk anbieten. Gleichzeitig wird im Rahmen der Ausschreibung die Möglichkeit einer technisch gleich geeigneten und gesicherten sowie zumindest ebenso preisgünstigen Abdeckung des Bedarfs durch Anlagen aus dem EU-Binnenmarkt oder der Schweiz überprüft.
Die jeweiligen Verfahrensschritte – Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber, Bericht der Bundesnetzagentur, Ausschreibung des Bedarfs durch den Übertragungsnetzbetreiber, Bindung der jeweiligen Kraftwerke durch Vertrag – sollen jährlich zu festen Terminen durchgeführt werden. Für das Jahr 2013 gelten gesonderte Fristen.
Teil der Netzreserve sind auch eventuell zu bauende Neuanlagen. Die Frage der Notwendigkeit des Baus von neuen Anlagen zur Gewährleistung der Systemsicherheit wird dabei im Rahmen der jährlichen Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber überprüft. Dabei sollen für einen Prognosezeitraum von jeweils fünf Jahren verschiedene Belastungsszenarien sowie Entwicklungen im Hinblick auf mögliche Verzögerungen beim Netzausbau abgebildet und technische Alternativen der Absicherung untersucht werden. Für den Fall eines entsprechenden Neubaubedarfs, der von der Bundesnetzagentur festgelegt würde, schreiben die Übertragungsnetzbetreiber Bau und Betrieb der Anlage aus. Die Anlage, die dann wie die bestehenden kontrahierten Anlagen außerhalb des Markts für die Systemsicherheit eingesetzt würde, soll grundsätzlich von interessierten Kraftwerksbetreibern gebaut und betrieben werden. Die Vergütung ergibt sich aus dem Ausschreibungsverfahren.
Im Rahmen der Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit der geplanten Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke werden insbesondere die Fälle der vorläufigen Stilllegung näher ausgestaltet. Die unternehmerische Freiheit des Anlagenbetreibers, seine Anlage vorläufig stillzulegen, bleibt erhalten. Ausschließlich im Falle der Gefährdung der Systemsicherheit durch die vorläufige Stilllegung einer Anlage, kann der Übertragungsnetzbetreiber den Anlagenbetreiber zur Bereithaltung der Anlage für die Absicherung von Notfällen verpflichten. Dem Betreiber werden die hierfür erforderlichen Kosten erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, welche dem Betreiber ohnehin für die betreffende Anlage beispielsweise im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an den Markt entstanden wären. Das Gesetz sieht zur Vermeidung von Fehlanreizen und Marktverzerrungen für Fälle der Verpflichtung von Anlagen bei vorläufigen Stilllegungen Auflagen im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an den Energiemarkt vor (Einhaltung einer Fünfjahresfrist, Rückzahlungsverpflichtung von Leistungspreisbestandteilen). Der Betreiber unterliegt keinen diesbezüglichen Einschränkungen, wenn er keine Leistungspreisbestandteile in Anspruch nimmt.
Die jetzt beschlossenen Reservekraftwerksverordnung ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Entsprechend stellen die Vorgaben eine Übergangsregelung bis zu einer Entscheidung im Hinblick auf den zukünftigen Rahmenbedingungen des Energiemarktes dar.
Die Verordnung soll die seit 2011/2012 bestehende Praxis der vertraglichen Bindung von Reservekraftwerken sowie den Umgang mit geplanten Stilllegungen systemrelevanter Anlagen systematisieren und kodifizieren, um Transparenz und Planungssicherheit zu verbessern. Zudem sollen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen in begründeten Ausnahmefällen auch neue Anlagen beschafft werden müssen.
Die wesentlichen Punkte der Verordnung betreffen die Ausgestaltung des Verfahrens und der Kriterien im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen mit bestehenden Anlagen als Reservekraftwerke (Netzreserve), die diesbezügliche Vergütung, das Verfahren zur Prüfung der Frage der Notwendigkeit des Baus von Neuanlagen für die Netzreserve und ein sich gegebenenfalls anschließendes Beschaffungsverfahren sowie das Verfahren und den Umgang mit einer Ankündigung der vorläufigen Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke.
Die Verordnung umfasst zwei Bereiche. Im Bereich der Netzreserve (§§ 2 bis 9 der Verordnung) werden Vorgaben für eine vertragliche Bindung von Reservekraftwerken durch Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur geregelt. Im zweiten Bereich (§§ 10 bis 12 der Verordnung) werden die gesetzlichen Eingriffsbefugnisse der §§ 13 Absatz 1a und 1b sowie 13a des Energiewirtschaftsgesetzes präzisiert.
Die Regelung zur Netzreserve richtet sich vorrangig an bestehende Anlagen, bei denen sich die Betreiber zu Stilllegung und endgültigem Austritt aus dem Markt entschieden haben. Soweit der Weiterbetrieb der Anlage systemrelevant und zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist, kann der Anlagenbetreiber mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber sowie in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur einen Vertrag über die Nutzung der Anlage als Reservekraftwerk schließen. Die Vergütung erfolgt dabei wie bisher kostenbasiert.
Die Überprüfung des Bedarfs an Reservekraftwerken und damit auch der Systemrelevanz der Stilllegung einzelner Anlagen erfolgt im Rahmen einer von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich durchzuführenden Systemanalyse, deren Ergebnisse von der Bundesnetzagentur überprüft und in einem Bericht jeweils bis zum 1. Mai eines Jahres veröffentlicht werden. Maßstab der Prüfung ist die Gewährleistung der Systemsicherheit durch Bereithaltung gesicherter Erzeugungsleistung insbesondere als Redispatchpotential. Negative Veränderungen und entsprechender Handlungsbedarf für Übertragungsnetzbetreiber und Bundesnetzagentur gegenüber der jetzigen Situation können sich dabei durch die Ankündigung weiterer Stilllegungen systemrelevanter Kraftwerke sowie durch die gesetzlich determinierten Termine der Abschaltung von Kernkraftwerken ergeben.
Die Deckung des Bedarfs wird dann von den Übertragungsnetzbetreibern in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgeschrieben. Betreiber von Anlagen, welche eine endgültige Stilllegung anstreben, können in diesem Verfahren ihre Anlage als Reservekraftwerk anbieten. Gleichzeitig überprüft der Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit einer technisch gleich geeigneten und gesicherten sowie zumindest ebenso preisgünstigen Abdeckung des Bedarfs durch Anlagen aus dem EU-Binnenmarkt oder der Schweiz oder durch Anlagen, welche sich derzeit in der „Kaltreserve“ befinden.
Die Netzreserve wird außerhalb des Energiemarktes zur Gewährleistung der Systemsicherheit insbesondere als Redispatchpotential eingesetzt. Der Einsatz erfolgt nachrangig zu anderen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a und vor Notfallmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Möglichkeit einer ergänzenden Absicherung des Strommarktes durch vorbeugenden Einsatz der Reservekraftwerke am Spotmarkt (day-ahead) zum börsentechnischen Höchstpreis soll derzeit nicht genutzt werden.
Der derzeitige Ansatz der Nutzung der Kraftwerke zur Gewährleistung der Systemsicherheit ist ausreichend und hat sich bewährt. Die Frage soll im Rahmen der Zwischenüberprüfung gemäß § 63 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes erneut überprüft werden. Die jeweiligen Verfahrensschritte – Systemanalyse durch Übertragungsnetzbetreiber, Bericht der Bundesnetzagentur und ggfs. Bestätigung des Bedarfs, Ausschreibung des Bedarfs durch den Übertragungsnetzbetreiber, Bindung der jeweiligen Kraftwerke durch Vertrag – soll jährlich zu festen Terminen durchgeführt werden. Für das Jahr 2013 gelten gesonderte Fristen.
Teil der Netzreserve können auch eventuell zu bauende Neuanlagen sein. Die Frage der Notwendigkeit des Baus von neuen Anlagen zur Gewährleistung der Systemsicherheit wird dabei im Rahmen der jährlichen Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber überprüft. Dabei sollen für einen Prognosezeitraum von jeweils fünf Jahren verschiedene Belastungsszenarien sowie Entwicklungen im Hinblick auf mögliche Verzögerungen beim Netzausbau abgebildet und verschiedene technische Alternativen der Absicherung untersucht werden. Ein Neubau ist erforderlich, wenn die Systemanalyse ergibt, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht allein durch bestehende Anlagen oder alternative Maßnahmen gesichert werden kann oder eine Ertüchtigung bestehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist.
Im Fall eines entsprechenden Neubaubedarfs, der von der Bundesnetzagentur festgelegt würde, schreibt der Übertragungsnetzbetreiber Bau und Betrieb einer entsprechenden Anlage aus. Die Anlage, die dann wie die bestehenden Anlagen der Netzreserve außerhalb des Markts für die Systemsicherheit eingesetzt würde, soll grundsätzlich von interessierten Kraftwerksbetreibern gebaut und betrieben werden. Die Preisfindung erfolgt im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens.
Im Rahmen der Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit der geplanten Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke werden insbesondere die Fälle der vorläufigen Stilllegung näher ausgestaltet. Die unternehmerische Freiheit des Anlagenbetreibers, seine Anlage vorläufig stillzulegen, bleibt erhalten. Ausschließlich im Falle der Systemrelevanz oder der Gefährdung der Systemsicherheit durch die vorläufige Stilllegung einer Anlage, kann der Übertragungsnetzbetreiber den Anlagenbetreiber zur Bereithaltung der Anlage für die Absicherung von Notfällen verpflichten. Der Betreiber erhält die hierfür erforderlichen Kosten erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, welche dem Betreiber ohnehin für die betreffende Anlage beispielsweise im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an den Markt entstanden wären.
Das Gesetz sieht zur Vermeidung von Fehlanreizen und Marktverzerrungen für Fälle der Verpflichtung von Anlagen bei vorläufigen Stilllegungen Auflagen im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an den Energiemarkt (Einhaltung einer Fünf-Jahresfrist, Rückzahlungsverpflichtung von Leistungspreisbestandteilen) vor. Der Betreiber unterliegt keinen diesbezüglichen Einschränkungen, wenn er keine Leistungspreisbestandteile in Anspruch nimmt.
Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Entsprechend stellen die Vorgaben eine Übergangsregelung bis zu einer Entscheidung im Hinblick auf den zukünftigen Rahmenbedingungen des Energiemarktes dar.