Singulär genutzte Betriebsmittel – und die rückwirkende Anpassung des Netzentgelts

Der Netznutzer hat gegen den Netzbetreiber nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift rückwirkende Anpassung des Netzentgelts für die von ihm singulär genutzten Betriebsmittel.

Singulär genutzte Betriebsmittel – und die rückwirkende Anpassung des Netzentgelts

Die Netznutzerin hat gegen die Netzbetreiberin nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines angemessenen Netzentgelts, so dass der Rechtsgrund für die zunächst auf Grundlage von Ziffer 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Netznutzungsvertrags gezahlten überhöhten Netzentgelte nachträglich entfallen ist. Nachdem die Parteien erfolglos über eine Anpassung des Vertrags für zurückliegenden Zeitraum verhandelt haben, ist die Netznutzerin nicht darauf zu verweisen, auf Zustimmung zur Anpassung zu klagen. Vielmehr kann sie unmittelbar auf die Leistung (hier: Erstattung überhöhter Zahlungen) klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung[1]. Dem steht Ziffer 10 des Netznutzungsvertrags nicht entgegen. Dieser verlangt – in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 3 StromNEV – lediglich eine besondere Vereinbarung der Vertragsparteien, enthält aber keine Regelung dazu, ob der Netzbetreiber zu einer rückwirkenden Vertragsänderung verpflichtet ist.

Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 StromNEV ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Dies lässt offen, ob – was aus der Verwendung des Begriffs „festzulegen“ geschlossen werden könnte – eine einseitige Festlegungsverpflichtung des Netzbetreibers besteht[2] oder ob – worauf die Verwendung des Begriffs „zwischen“ hindeuten könnte – eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist[3].

Zutreffend ist die zweite Auffassung. Dafür spricht vor allem, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt (vgl. § 20 Abs. 1 EnWG, §§ 2 ff. NAV, §§ 2 ff. NDAV). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV, wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt[4]. Dass der Verordnungsgeber für die Fallgestaltung des § 19 Abs. 3 StromNEV auf das Erfordernis einer Vereinbarung des Netzentgelts verzichten wollte, lässt sich weder dem Wortlaut dieser Norm noch den Materialien mit hinreichender Sicherheit entnehmen; in Letzteren heißt es zur Begründung dieser Vorschrift schlicht, diese regele die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmittel[5]. Aufgrund dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber für § 19 Abs. 3 StromNEV – wie auch für § 19 Abs. 2 StromNEV – die Vereinbarung des Netzentgelts den Vertragsparteien überlassen und kein einseitiges Bestimmungsrecht des Netzbetreibers normieren wollte.

Der Netznutzer hat gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen rückwirkende Netzentgeltanpassung.

Dies legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe, wonach zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen ist, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Aus der Verwendung des Begriffs „sofern“ und dem Fehlen einer Regelung über den Wirkungszeitpunkt der Festlegung des individuellen Netzentgelts bzw. einer Verknüpfung mit einem entsprechenden Begehren des Netznutzers folgt, dass es allein auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV ankommen soll.

Entscheidend gebieten aber der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 Strom-NEV eine rückwirkende Netzentgeltanpassung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.

Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden[6]. Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene.

Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wirkungen nicht bereits ab dem tatbestandlichen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm eingreifen zu lassen. Ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen, kann der Netznutzer in der Regel nicht selbst feststellen. Die Einzelheiten der Anschlusssituation sind regelmäßig nicht ihm, sondern – was auch die Revision einräumt – allein dem Netzbetreiber bekannt. Um gleichwohl dem Anliegen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu genügen, ist es daher Aufgabe des Netzbetreibers, auf eigene Initiative die entsprechenden Feststellungen zur Anschlusssituation zu treffen und dem Netznutzer eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Aufgrund dessen können weder das erstmalige Verlangen des Netznutzers nach einem individuellen Netzentgelt noch der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung dafür maßgebend sein, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt gilt. Wäre dies der Fall, hätte es der Netzbetreiber in der Hand, dem Netznutzer die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts zu verschweigen oder zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der in seinem Belieben steht[7]. Andernfalls wäre der Netznutzer zur Wahrung seiner Rechte gezwungen, jedes Jahr „ins Blaue hinein“ ein entsprechendes Begehren an den Netzbetreiber zu richten.

Demgegenüber treten die Interessen des Netzbetreibers, einen nachträglichen Eingriff in bereits abgeschlossene und abgerechnete Zeiträume zu vermeiden, hinter den mit § 19 Abs. 3 StromNEV verfolgten Regelungszweck zurück. Die Details der Anschlusssituation und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV sind dem Netzbetreiber regelmäßig – und zwar bereits zu Beginn eines Rechnungsjahres – bekannt, so dass er diese bei der Kalkulation seiner Netzentgelte berücksichtigen kann.

Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die zur Entstehung des Anspruchs erforderlich sind. Ausreichende Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann[8].

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können[9]. Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat[10].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2015 – EnZR 70/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2011 – V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34 zu § 313 BGB[]
  2. so de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 16 Rn. 366; Germer, VersorgW 2014, 153, 154[]
  3. so Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 65[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.11.2009 – EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 – Individuelles Netzentgelt; vom 09.10.2012 – EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 – Pumpspeicherkraftwerke II; und vom 09.10.2012 – EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 – Pumpspeicherkraftwerke III[]
  5. BR-Drs. 245/05, S. 40[]
  6. vgl. Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 67; Germer, VersorgW 2014, 153, 154[]
  7. vgl. Germer, VersorgW 2014, 153, 154[]
  8. vgl. nur BGH, Urteil vom 22.07.2014 – KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 22 mwN – Stromnetznutzungsentgelt VII[]
  9. vgl. nur BGH, Urteil vom 02.07.2015 – III ZR 149/14, WM 2015, 1413 Rn. 11 mwN[]
  10. vgl. nur BGH, Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 21 mwN[]