Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme dar.

Die Netzentgeltpflicht bestimmt sich nach der Regelung des § 17 StromNEV, die abschließend ist (§ 17 Abs. 8 StromNEV). Entgeltpflichtig ist nur die Entnahme von Elektrizität, nicht aber deren Einspeisung, für die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV keine Netzentgelte zu entrichten sind. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der Anschlussebene, den Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie nach der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmeebene (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV). Die Berechnung der Netzentgelte erfolgt dann – unter Beachtung des in § 17 Abs. 2 StromNEV festgelegten Rechenwegs – in Abhängigkeit von der gemessenen Entnahme und von der Anschlussebene der Entnahmestelle. Maßgeblich ist deshalb grundsätzlich die tatsächliche (physikalische) Entnahme von Strom aus dem Netz, wobei das Netzentgelt die Nutzung aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen einschließt (§ 3 Abs. 2 StromNEV).
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme ist dann zu bejahen, wenn der Netznutzer aus Erneuerbaren Energien gewonnenen Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung (§ 3 Abs. 6 EEG 2004, jetzt: § 3 Nr. 7 EEG) „einspeist“ und gemäß § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) kaufmännisch-bilanziell abrechnet. In diesem Fall ist ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der Verbrauch in einem vorgelagerten Arealnetz, in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe an ein Netz im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG zunächst eingespeist wurde, als Nutzung des Netzes im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG anzusehen, an das er kaufmännisch-bilanziell abgegeben wird.
Die Besonderheit dieses kaufmännisch-bilanziellen Abrechnungsverfahrens besteht darin, dass Grundlage für die Vergütung nicht allein die tatsächlich (physikalisch) in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strommenge ist. Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert[1]. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einspeisung aufgrund physikalischer Gegebenheiten bei gleichzeitigem Stromverbrauch innerhalb des Kundennetzes vollständig oder teilweise nur virtuell, also lediglich bilanziell erfolgt. Der Strom, der produziert und eingespeist werden soll, wird unter Umständen nicht mehr vollständig tatsächlich eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber bzw. im Arealnetz ganz oder teilweise verbraucht[2]. Die Grundlage der Abrechnung bildet mithin die in das Netz des Erzeugers oder das Arealnetz eingespeiste Strommenge.
Mit der Regelung des § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) sollte zudem klargestellt werden, dass die Betreiber von Netzen im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG auch dann zur Abnahme verpflichtet sind, wenn der Erzeuger von Elektrizität nicht unmittelbar in ein Netz im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG liefert, sondern die gelieferte Strommenge über ein Netz des Anlagenbetreibers oder ein Arealnetz geleitet wird[3]. Eine physikalische Einspeisung in das Netz gemäß § 3 Nr. 7 EEG muss dabei nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang erfolgen[4].
Dieser kaufmännisch-bilanzielle Ansatz bei der Berechnung und Vergütung der eingespeisten Strommenge erfordert, dass eine Korrektur auf der Entnahmeseite stattfindet. Der fiktiv in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG eingespeiste Strom aus Erneuerbaren Energien muss auch von dort wieder fiktiv entnommen werden[5]. Dies ergibt sich schon daraus, dass wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt der Bilanzkreis ausgeglichen zu halten ist (§ 4 Abs. 2 StromNZV). Würde man nämlich dem nur abgerechneten, aber physikalisch nicht eingespeisten Strom keine entsprechende Entnahme gegenüberstellen, wäre der Bilanzkreis gestört.
Dieses Ergebnis wird durch den Zweck der Regelung des § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) gestützt. Mit dem kaufmännisch-bilanziellen Ansatz sollen volkswirtschaftlich unsinnige Aufwendungen vermieden werden, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien gezwungen wäre, eine Direktleitung in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG herzustellen, um in den Genuss der (besonders geförderten) Vergütung für den Strom aus Erneuerbaren Energien zu gelangen[6]. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung entspricht es, ihn deshalb so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die von ihm erzeugte Elektrizität unmittelbar in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG eingeleitet hätte. In diesem Fall würde er ebenfalls eine Vergütung für die gesamte Menge des von ihm erzeugten Stroms erhalten. Er hätte aber für seine gesamten Entnahmen auch Netzentgelte zu zahlen. Dass der Anlagenbetreiber in den Fällen des § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) darüber hinaus besser gestellt werden soll als ein direkt einspeisender und für den Eigenverbrauch zugleich entnehmender Anlagenbetreiber, lässt sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen[7].
Die fiktive Entnahme setzt diesen Gesetzeszweck um. Nach diesem Berechnungsansatz wird nämlich der Anlagenbetreiber in jeder Beziehung so gestellt, wie wenn er die von ihm erzeugte Energie unmittelbar in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG geleitet hätte. Unabhängig davon steht es ihm, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend ausführt, frei, auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse abzurechnen und nur die Vergütung für die physikalisch eingespeisten Strommengen zu beanspruchen. Das von der Antragstellerin gewählte Abrechnungsverfahren mit einer (fiktiven) Einspeisung aufgrund der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe und der tatsächlichen Entnahme führte wirtschaftlich dazu, dass sie ihren Selbstverbrauch vergütet erhielte, ohne Netzentgelte entrichten zu müssen und damit bessergestellt würde als ein direkt einspeisender Anlagenbetreiber. Dies entspräche nicht der Zielsetzung des Gesetzes.
Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 StromNEV vereinbar und verstößt mithin nicht gegen den in § 17 Abs. 8 StromNEV niedergelegten Ausschließlichkeitsgrundsatz bei der Netzentgeltbestimmung. Durch die Maßgeblichkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe – wobei mit der Ersetzung des Begriffs der Durchleitung (§ 4 Abs. 5 EEG 2004) durch den Begriff „Weitergabe“ in § 8 Abs. 2 EEG keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte[8] – ist bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich der Erfassungszeitpunkt vorverlegt. Erfasst wird nicht die in das Netz gemäß § 3 Nr. 7 EEG physikalisch eingespeiste Strommenge, sondern die physikalisch erzeugte Strommenge, die dann (teilweise) in dem Netz des Erzeugers oder in dem Arealnetz eines Dritten verbraucht wird. Dem entspricht es, auch für die Entnahmen den Berechnungszeitpunkt anzupassen und auch insoweit den Verbrauch innerhalb des Anlagenbetreiber- oder Arealnetzes ausreichen zu lassen.
Damit kommt es auch nicht zu einer doppelten Erhebung von Netznutzungsentgelten. Eine solche sieht die Antragstellerin darin, dass bereits an anderer Stelle ein Netznutzungsentgelt für die Entnahme des von ihr erzeugten und fiktiv eingespeisten Stroms erhoben werde. Dabei übersieht die Antragstellerin, dass die von ihr nur fiktiv eingespeiste Energie nicht an anderer Stelle physikalisch entnommen werden kann. Es findet vielmehr nur ein fiktiver Entnahmevorgang statt, nämlich dadurch, dass der Antragstellerin im Falle des Eigenverbrauchs eine entsprechende bilanzielle Entnahmemenge zugeordnet wird. Für diese Entnahme fällt nach dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) das gleiche Netznutzungsentgelt an wie im Falle eines direkten Anschlusses an ein Netz im Sinne von § 3 Nr. 7 EEG.
Der weitere Einwand, es habe keine Beanspruchung des Netzes nach § 3 Nr. 7 EEG stattgefunden, weil von dort keine Elektrizität entnommen worden sei, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die in § 4 Abs. 5 EEG 2004 (§ 8 Abs. 2 EEG) vorgesehene Gleichbehandlung von Anlagenbetreibern, die in ein eigenes oder ein Arealnetz einspeisen, mit Anlagenbetreibern, die direkt in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG einspeisen, hat zur Folge, dass sich jene Anlagenbetreiber auch bei der Berechnung der Netzentgelte so behandeln lassen müssen, als würden sie direkt einspeisen.
Auch ist die Vorschrift des § 35 EEG für den Umfang der Netzentgeltpflicht ohne Belang. Sie regelt nur Ausgleichsansprüche zwischen dem Betreiber der Netze, in die Strom eingespeist wird, und den Betreibern vorgelagerter Netze. Diese lassen aber die Rechtsstellung der Antragstellerin als Erzeugerin von Strom aus Erneuerbaren Energien unberührt. Ansprüche des Anlagenbetreibers können deswegen aus § 35 EEG nicht auch nicht mittelbar abgeleitet werden. Vielmehr schließt § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV für Anlagenbetreiber, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen und nach § 16 EEG vergütet werden, ein zusätzliches Entgelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV aus. Mit der ihnen gewährten Vergütung gemäß § 16 EEG ist – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt – die volkswirtschaftliche Leistung, die in der Erzeugung und Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht, vollständig abgegolten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2012 – EnVR 8/11
- vgl. BT-Drucks. 16/8148 S. 44[↩]
- BGH, Urteil vom 28.03.2007 – VIII ZR 42/06 Rn. 27, RdE 2007, 310 ff.[↩]
- BT-Drucks. aaO; vgl. auch BT-Drucks. 15/2864 S. 35[↩]
- Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 81 Rn. 22[↩]
- Salje, EEG, 6. Aufl., § 8 Rn. 52; aA Altrock aaO EEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 28[↩]
- BT-Drucks. 16/8148 S. 44; 15/2864 S. 35[↩]
- ebenso BGH, RdE 2007, 310 Rn. 28[↩]
- BT-Drucks. 16/8148 S. 44[↩]





