Überspannungsschäden – und die Produkthaftung des Netzbetreibers

Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene – hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern – vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.

Überspannungsschäden – und die Produkthaftung des Netzbetreibers

Der Stromnetzbetreiber haftet für die durch die Überspannung verursachten Schäden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ProdHaftG.

Die Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten sind durch einen Fehler des Produkts Elektrizität entstanden. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Nach den getroffenen Feststellungen wies die Elektrizität aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung verursacht hat.

Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält[1]. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB[2]. Dabei kann die Beachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften oder die Befolgung technischer Normen, wie z.B. DIN-Normen oder sonstiger technischer Standards, von Bedeutung sein, wobei dies allerdings nicht bedeutet, dass ein Produkt bei Befolgung solcher Normen immer als fehlerfrei angesehen werden müsste[3].

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006[4] konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität[5]. Gemäß § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten; allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können[6].

Danach liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Überspannung wie im Streitfall zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt[7]. In diesem Fall ist der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr rechnen muss, nicht mehr eingehalten. Es wird allgemein angenommen, dass zumindest bei übermäßigen Frequenz- oder Spannungsschwankungen eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ausgelöst werden kann[8].

Abzustellen ist bei der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz allein auf den Fehler des Produkts, nicht hingegen darauf, ob und ggf. welche Fehler dem Produktionsvorgang selbst oder den diesem nachfolgenden Prozessen anhafteten. Im Streitfall war das Produkt Elektrizität fehlerhaft, weil – wegen der Unterbrechung der beiden PEN-Leiter – eine übermäßige Überspannung auftrat. Offenbleiben kann, wie die von der Revision angesprochenen Fälle zu beurteilen sind, in denen die Unregelmäßigkeiten auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten zurückzuführen sind.

Die Stromnetzbetreiberin ist als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG anzusehen.

Nach dieser Vorschrift ist Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25.07.1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte[9] definiert § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG weder den Begriff des Herstellens noch den Begriff des Herstellers direkt. Er bestimmt nur, wer dem Herstellerkreis haftungsrechtlich zugeordnet werden muss[10]. Wer im Einzelfall Hersteller des Produkts Elektrizität ist, ist im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG zu ermitteln[11]. Die Auslegung muss sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen[12]. In diesem Zusammenhang ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 85/374/EWG unter anderem das Ziel verfolgt, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten[13].

Zur Richtlinie 85/374/EWG hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Begründung des Richtlinienvorschlags vom 09.09.1976[14] darauf hingewiesen, dass nach Abwägung der jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Richtlinie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden. Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller zu konzentrieren[15].

Bei der Auslegung des Herstellerbegriffs ist der enge Zusammenhang zu dem Produktbegriff des § 2 ProdHaftG zu berücksichtigen[16]. Der Herstellerbegriff setzt danach grundsätzlich das „Erzeugen eines Produkts“ im Sinne des § 2 ProdhaftG voraus[17]. Nach der Begründung des Richtlinienvorschlags vom 09.09.1976 sind mit dem Begriff des Herstellers alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt waren[18]. In diesem Sinne wird auch im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist[19].

Hersteller ist demnach jeder, in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist[20]. Der Umkehrschluss aus der Lieferantenhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG ergibt, dass die Herstellung vom Produktvertrieb bzw. Produkthandel abzugrenzen ist[21]. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolgt[22]. Dabei kommt es insbesondere auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produktes an[23]. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet[24].

Nach diesen Grundsätzen ist die Stromnetzbetreiberin im Streitfall als Herstellerin des Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Betreiberin des Stromnetzes in W. Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird – anders als bei einem reinen Lieferungs- oder Weiterverteilungsunternehmen – die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Folgerichtig wird auch im Schrifttum angenommen, dass in einem solchen Fall der „Lieferant“ der Elektrizität mit der von ihm geänderten Eigenschaft als Hersteller anzusehen ist[25].

Die Stromnetzbetreiberin kann sich auch nicht auf den Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG berufen. Soweit sie hierfür annimmt, Sie meint, dass das Produkt Elektrizität zu dem Zeitpunkt, zu dem der Strom in das Niederspannungsnetz eingespeist worden sei, keine unzulässigen Spannungs- und Frequenzschwankungen aufgewiesen habe und damit nicht fehlerhaft gewesen sei, setzt sie jedoch den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu früh an. Der Strom ist nicht mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht worden, sondern erst mit der Belieferung des Abnehmers über den Netzanschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das Produkt Elektrizität fehlerhaft.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Begriff des Inverkehrbringens, den die Richtlinie nicht definiert, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und des mit ihr verfolgen Zwecks auszulegen. Die Fälle, in denen der Hersteller sich von seiner Haftung befreien kann (Art. 7 der Richtlinie), sind dabei im Interesse der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten eng auszulegen[26].

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein Inverkehrbringen voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird[27]. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Begründungen zum Entwurf des Produkthaftungsgesetzes haben eine Erläuterung des Begriffs des Inverkehrbringens nicht als erforderlich angesehen, weil sich der Begriff „aus seinem natürlichen Wortsinn von selbst verstehe“[28]. Die amtliche Begründung zu § 1 ProdhaftG führt dazu aus, ein Produkt sei gewöhnlich in den Verkehr gebracht, wenn es in die Verteilungskette gegeben worden sei, also wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben habe[29]. Diese Ansicht wird jedenfalls hinsichtlich des Endherstellers geteilt, weil aus seiner Perspektive ein Inverkehrbringen nur die Abgabe an den Handel oder an den Endverbraucher sein könne[30].

Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beachten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied zu deren Art. 11 eng auszulegen ist[31]. Zudem sind die Besonderheiten des Produkts Elektrizität zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf liegt ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor[32]. Denn aus der Niederspannungsanschlussverordnung ergibt sich, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich ist. Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung (vgl. § 5 NAV). Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV). Sie gehören noch zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV). Die Nutzung durch den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten beginnt mithin beim Netzanschluss und setzt einen fehlerfreien Strom zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung voraus. Nur dies wird den Interessen der durch die Richtlinie 85/374/EWG geschützten geschädigten Anschlussnutzer gerecht, für die entscheidend ist, dass ihnen eine fehlerfreie Elektrizität über ihren Stromanschluss zur Verfügung gestellt wird. Das Argument, der Herstellungsprozess „Umwandlung von Strom aus Mittelspannung in Niederspannung“ sei mit der fehlerfreien Umspannung und Einspeisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greift zu kurz. Zwar qualifiziert – wie gezeigt – jedenfalls die Umspannung die Stromnetzbetreiberin als Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folgt aber nicht, dass das Produkt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch ihre Sphäre als Herstellerin verlassen hätte. Denn ihre Verantwortung für die Qualität des gelieferten Stroms (vgl. § 16 Abs. 3 und 4, § 7 NAV) wirkt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter.

Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beachten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied zu deren Art. 11 eng auszulegen ist[31]. Zudem sind die Besonderheiten des Produkts Elektrizität zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf liegt ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor[32]. Denn aus der Niederspannungsanschlussverordnung ergibt sich, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich ist. Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung (vgl. § 5 NAV). Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV). Sie gehören noch zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV). Die Nutzung durch den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten beginnt mithin beim Netzanschluss und setzt einen fehlerfreien Strom zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung voraus. Nur dies wird den Interessen der durch die Richtlinie 85/374/EWG geschützten geschädigten Anschlussnutzer gerecht, für die entscheidend ist, dass ihnen eine fehlerfreie Elektrizität über ihren Stromanschluss zur Verfügung gestellt wird. Das Argument der Revision, der Herstellungsprozess „Umwandlung von Strom aus Mittelspannung in Niederspannung“ sei mit der fehlerfreien Umspannung und Einspeisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greift zu kurz. Zwar qualifiziert – wie gezeigt – jedenfalls die Umspannung die Beklagte als Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folgt aber nicht, dass das Produkt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch ihre Sphäre als Herstellerin verlassen hätte. Denn ihre Verantwortung für die Qualität des gelieferten Stroms (vgl. § 16 Abs. 3 und 4, § 7 NAV) wirkt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter. Die Beklagte, welche dafür nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Beweislast trägt, hat vorliegend nichts dafür vorgetragen, dass zu dem nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt ein fehlerfreies Produkt vorgelegen hat.

Die Vorschrift des § 18 NAV steht der Haftung der Stromnetzbetreiberin nicht entgegensteht. Insoweit ist auf die Begründung der Niederspannungsanschlussverordnung hinzuweisen, nach der § 18 NAV die Haftung der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt lässt[33]. Dementsprechend bezieht § 18 Abs. 1 Satz 1 NAV sich schon dem Wortlaut nach nur auf die Haftung aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung.

Der Bundesgerichtshof sah sich auch nicht gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt[34]. Angesichts der augenfälligen Herstellereigenschaft des den Strom transformierenden Netzbetreibers und der daraus folgenden Verantwortung für die Stromqualität bei der Übergabe an den Verbraucher ist letzteres der Fall.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 144/13

  1. vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN; vom 17.03.2009 – VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 Rn. 6; vom 05.02.2013 – VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 12[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, aaO mwN[]
  3. vgl. BT-Drs. 11/2447, S.19; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3604 – II 3 b bb [Stand: Juni 2010]; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 4; zu Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 16 mwN[]
  4. Niederspannungsanschlussverordnung – NAV, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 03.09.2010, BGBl. I S. 1261[]
  5. vgl. zu der Vorgängerverordnung AVBEltV Klein, BB 1991, 917, 920; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 247 f.; Schmidt-Salzer in Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar zur EG-Richtlinie Produkthaftung, Band 1, 1986, Art. 2 Rn. 80 mit Fn. 48; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb.2014, § 2 ProdHaftG Rn. 49[]
  6. siehe auch Ahnis/de Wyl, IR 2007, 77, 80; zu Spannung und Frequenz § 7 NAV, § 5 Abs. 1 Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV[]
  7. vgl. Ahnis/de Wyl, aaO; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, IV., § 16 NAV Rn. 9 f. [Stand: Januar 2007]; de Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 16 NAV Rn. 3[]
  8. vgl. Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 26; Lenz in Lenz, Produkthaftung, 2014, § 3 Rn. 299; Lorenz, ZHR 151 (1987), 1, 18; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3603 – II 1 [Stand: September 2008] und in ProdHaftG, 6. Aufl., § 2 Rn. 5; Mayer, VersR 1990, 691, 697; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 2 ProdHaftG Rn. 3; Palandt/Sprau, aaO, § 2 ProdHaftG Rn. 1 aE; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 45; Unberath/Fricke, NJW 2007, 3601, 3604[]
  9. ABl. Nr. L 210 vom 07.08.1985, S. 29, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 1999/34/EG vom 10.05.1999, ABl. Nr. L 141 vom 04.06.1999, S.20[]
  10. vgl. Taschner/Frietsch, Produkthaftungsrecht und EG – Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., ProdHaftG § 4 Rn. 4; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 2[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997 – C300/95, Slg. 1997, I2649 Rn. 38; Lenz, aaO, § 3 Rn. 277; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. zum ProdHaftG Rn. 43 ff.[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn.19 mwN; vom 21.12 2011 – VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 mwN[]
  13. vgl. EuGH, Urteil vom 21.12 2011 – C495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 22, 31 – Dutrueux[]
  14. Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 1 Nr. 6 = BT-Drs. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 Buchst. e[]
  15. vgl. EuGH, Urteil vom 10.01.2006 – C402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 27 ff. – Skov und Bilka; Urteil vom 21.12 2011 – C495/10, aaO, Rn. 25 – Dutrueux[]
  16. vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 12; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 3[]
  17. vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 – I 2 b [Stand: Juni 2009][]
  18. vgl. Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 2 Nr. 7 = BT-Drs. 7/5812, S. 7 zu Art. 2 Buchst. a[]
  19. vgl. EuGH, Urteil vom 21.12 2011 – C495/10, aaO, Rn. 23 – Dutrueux; Taschner/Frietsch, aaO, § 4 Rn. 3 f.[]
  20. vgl. Brüggemeier/Reich, WM 1986, 149, 151; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 6; PWW/Schaub, BGB, 8. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 2; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 3; siehe auch OLG Düsseldorf, IHR 2012, 197, 201; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 10[]
  21. Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 8[]
  22. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 37; Taschner/Frietsch, aaO, Rn. 23; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 12; siehe auch die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 – II 1 b [Stand: September 2008]; ders. ProdHaftG, 6. Aufl., § 4 Rn. 16 ff.[]
  23. vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 458; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 7, 12[]
  24. BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 238/03, VersR 2005, 1297, 1298[]
  25. vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 12; Klein, BB 1991, 917, 921; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im novellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 141; Unberath/Fricke, aaO, 3605; für eine – regelmäßig gegebene – Haftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG Witzstrock, VersR 2002, 1457, 1460[]
  26. vgl. EuGH, Urteile vom 10.05.2001 – C203/99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 f. – Veedfald; vom 09.02.2006 – C127/04, NJW 2006, 825 Rn. 23 ff. – O’Byrne[]
  27. vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2006 – C127/04, aaO – O’Byrne, zu Art. 11 der Richtlinie; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 17; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 24 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 44 ff.[]
  28. Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 5 = BT-Drs. 7/5812, S. 8 sowie BT-Drs. 11/2447, S. 14[]
  29. BT-Drs. 11/2447, S. 14[]
  30. Schmidt-Salzer, aaO, Art. 7 Rn. 15; vgl. auch § 6 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes, wonach ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat[]
  31. vgl. EuGH, Urteil vom 09.02.2006 – C127/04, aaO – O’Byrne[][]
  32. vgl. Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO; Klein, BB 1991, 917, 923; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 245, 250 f.; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im novellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 142[][]
  33. BR-Drs. 367/06, S. 60[]
  34. vgl. EuGH, Urteile vom 06.10.1982 – C283/81 – CILFIT, Slg. 1982, 3415, 3429 f., Rn. 14 ff.; und vom 15.09.2005 – C495/03 – Intermodal Transports, Slg. 2005, I8191, 8206 Rn. 33 und ständig; BGH, Beschluss vom 22.03.2010 – NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33[]