Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die gesetzliche Regelung in § 118 Abs. 1b Satz 2 EnWG (in der bis 25.08.2009 geltenden Fassung) und § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG, wonach die bisherigen Entgelte bis zur Erteilung einer fristgerecht beantragten Genehmigung beibehalten werden dürfen, zur Folge, dass ein Netzbetreiber gegenüber seinen Kunden bis zur Erteilung der Genehmigung auf der Grundlage der früheren Tarife abrechnen darf und zu einer Rückabwicklung auch dann nicht verpflichtet ist, wenn sich aus der später erteilten Genehmigung ergibt, dass diese Tarife den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen haben[1].

Diese Grundsätze gelten indes lediglich für Entgelte, die nach § 23a EnWG der Genehmigung bedürfen. Hierzu gehört das Entgelt für die dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV nicht.
Einer Genehmigung bedürfen gemäß § 23a Abs. 1 EnWG nur Entgelte für den Netzzugang nach § 21 EnWG. Die Einspeisung von Strom in ein Netz ist zwar eine besondere Form der Netznutzung. Das hierfür vorgesehene Entgelt stellt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine Gegenleistung für die Gewährung des Zugangs dar, sondern einen Ausgleich für die Vorteile, die dem Netzbetreiber aufgrund der Einspeisung zufließen, weil ihm geringere Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entstehen.
Dass Einspeiseentgelte auf Seiten des Netzbetreibers als Kosten zu berücksichtigen sind, die in die Kalkulation der genehmigungsbedürftigen Nutzungsentgelte einfließen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus diesem Umstand mag sich ergeben, dass die Höhe der gezahlten Einspeiseentgelte im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen kann. Er hat aber nicht zur Folge, dass die Einspeiseentgelte ihrerseits der Genehmigung bedürfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2015 – EnZR 65/14
- BGH, Beschluss vom 14.08.2008 KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 6 ff. und Rn.20 ff. – Vattenfall[↩]