Ist es bei Vertragsabschluss und bei Leistung der Anzahlung zum Erwerb eines Solarparks noch beabsichtigt gewesen, den Solarpark zu veräußern, kann eine betrügerische Handlungsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung scheidet daher …
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