Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur – und der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Elektrizitätsversorgungsnetze

Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur, die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeigneten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur – insoweit aber vollständig – darauf hin, ob die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen

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Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mehrere Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung  im Bereich Gescher abgewiesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Nordvelen – Legden Süd. Die Leitung ist rund 15 km lang und gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens Dörpen/West – Niederrhein. Die Klägerinnen,

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Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung zum Stromnetzausbau

Der Ausschluss von direktem Rechtsschutz gegen Entscheidungen über die Bundesfachplanung in § 15 Abs. 3 Satz 2 des „Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz“ (NABEG) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Völker- und Unionsrecht.  Demgemäß sind Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs.

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Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen für Offshore-Windanlagen – und die Netzentgelte

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Maßnahme als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder

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Die Billigkeit der Netzentgelte

Der Netzbetreiber kann sich zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte – in einem ersten Schritt – auf die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen . Danach kann sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte – in einem ersten Schritt – auf die

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Stromsteuer für Leitungsverluste?

Stromsteuer entsteht nicht für die in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann. Ein Versorgungsnetz liegt nicht vor, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG dient. Sofern

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Sektorspezifische Tätigkeitsverbote in der Energiewirtschaft

Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht. § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes

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Auskunftsanspruch der Gemeinde gegen den Netzbetreiber

Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes. Soweit ein neuer Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen worden ist und sich der bisherige Konzessionsinhaber gegen die Wirksamkeit

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Stromnetzqualität – und die Anreizregulierung

Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in ande-ren Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt. Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgt die Anreizregulierung durch Vorgabe

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Funkstörungen eines Amateurfunkers

Werden in einer Wohnung keine PLC-typischen Störungen aufgrund eines über das Stromnetz angebotenen Internetzugangs festgestellt, kann nicht verlangt werden, dass die Bundesnetzagentur Maßnahmen gegen das anbietende Unternehmen ergreift. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Amateurfunkers entschieden, der sich durch den von einem Unternehmen (Beigeladene) angebotenen

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Kosten für die Nutzung vorgelagerter Stromnetze

Die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sind in die periodenübergreifende Saldierung nach § 11 StromNEV einzubeziehen . Bei der Saldierung sind die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze anzusetzen, die in der betroffenen Kalkulationsperiode tatsächlich angefallen sind. Entsprechendes gilt für Kosten, die durch Entgelte für die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen

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Der Fremdkapitalzinssatz und die Berechnung der Netzentgelte

Die Ermittlung des Fremdkapitalzinssatzes i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV aF unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner

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Stromnetz Berkenthin – die Neuvergabe der Stromnetzkonzession an eine Stadtwerke-Tochter

Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren,

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Kommunaler Eigenbetrieb statt der Vergabe einer Stromnetzkonzession – der Fall „Stromnetz Heiligenhafen“

Gemeinden haben auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten; sie können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein „Konzernprivileg“ noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten „Inhouse-Geschäfts“ berufen. Das aus dem

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