Der Ausschluss von direktem Rechtsschutz gegen Entscheidungen über die Bundesfachplanung in § 15 Abs. 3 Satz 2 des „Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz“ (NABEG) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Völker- und Unionsrecht. Demgemäß sind Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs.
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