Es fehlt an einer unmittelbaren Betroffenheit, wenn aufgrund einer einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Freiraum für eigene weitere Emissionen reduziert wird und damit Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs beschränkt werden. Derartige Chancen und Erwartungen sind nicht schutzwürdig. So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Windkraftanlagenbetreibers, der trotz Widerspruchs
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