Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit einem Aktionsbonus für neue Stromkunden zu befassen. Streitig war die Gewährung dieses Bonus für den Fall, dass der Neukunde den Vertrag nach einem Jahr nicht verlängerte – der Bundesgerichtshof sprach den Bonus gleichwohl zu.

Konkret ging es um die folgende Vertragsklausel:
„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F. [Beklagte] schließen, gewährt Ihnen F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F. beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, teilt er nicht die Auffassung, wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat.
Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen[1].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 7/13
- BGH, Urteile vom 17.04.2013 – VIII ZR 225/12; und VIII ZR 246/12[↩]






