Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Wirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen zu befassen. Dem zugrunde lag der Rechtsstreit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) gegen ein Energiedienstleistungsunternehmen (Beklagte). Die Beklagte schloss am 17. September 2002 einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Vertrag ist die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vereinbart. Weiter sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in denen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten für 1 €/Jahr gepachtet werden und dass der Kunde die Kosten der baulichen Instandhaltung und künftig notwendig werdende Ersatzinvestitionen zu tragen hat. Die Laufzeit des Vertrages ist mit 10 Jahren vereinbart. Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und hat den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt.

Das Landgericht Berlin hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet [1]. Auf die Berufung der Beklagten hat dagegen das Kammergericht die Klage abgewiesen [2].
Die dagegen gerichtete Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die in dem Vertrag enthaltene Laufzeitvereinbarung unwirksam ist.
Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ergibt sich die Zulässigkeit der zehnjährige Vertragsbindung für den Bundesgerichtshof nicht aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, weil das Vertragsverhältnis nicht die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den gesetzlich nicht definierten Begriff Fernwärme entscheidend, dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wärme geliefert wird. Das entspricht auch der Auffassung des Verordnungsgebers, der die nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV zulässige Vertragslaufzeit von bis zu 10 Jahren deswegen als gerechtfertigt ansieht, weil die Fernwärmeversorgung den Versorger zu hohen Investitionen zwingt. Hieran fehlte es im Streitfall, weil die Beklagte die der Klägerin gehörende und von dieser zu unterhaltende Anlage nur zu einem symbolischen Pachtzins von 1 €/Jahr gepachtet hat.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass die Laufzeitklausel nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhält, da es mangels hoher Investitions- und Vorhaltekosten auf Seiten des beklagten Energiedienstleistungsunternehmens an einer sachlichen Rechtfertigung für die zehnjährige Vertragsbindung fehlt. Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit einer kürzeren Laufzeit kam wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 262/09