Missbräuchliche Erhöhung der Fernwärmepreise – und die deutsche Drei-Jahres-Frist

Das europäische Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden.

Missbräuchliche Erhöhung der Fernwärmepreise – und die deutsche Drei-Jahres-Frist

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, die nachteilige Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel aufrechterhält, weil der Kunde die darauf beruhenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat. Auch eine einseitige Änderung der unwirksamen Klausel durch den Energieversorger ist mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen grundsätzlich nicht vereinbar.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zentrale Elemente der deutschen Rechtsprechung zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen beanstandet. Die sogenannte Dreijahreslösung darf nicht dazu führen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel zulasten des Verbrauchers teilweise weiterwirkt. Zugleich begrenzt die Entscheidung die Möglichkeit von Energieversorgern, eine solche Klausel durch einseitige Änderung zu ersetzen.

Ausgangspunkt war ein Fernwärmelieferungsvertrag, den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im November 2012 mit dem Energieversorgungsunternehmen SVB geschlossen hatte. Der Vertrag enthielt eine Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises, auf deren Grundlage der Preis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert wurde. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB zudem die Anpassungsklausel selbst einseitig und berief sich dafür auf eine Bestimmung des deutschen Fernwärmerechts.

Im Juli 2019 wandte sich GbR vor den deutschen Gerichten gegen die Änderungen einschließlich der einseitigen Neufassung der Klausel und verlangte die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Beträge. Für die unionsrechtliche Prüfung ist dabei von Bedeutung, dass GbR nach deutschem Recht einem Verbraucher im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gleichgestellt werden kann.

Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die ursprüngliche Arbeitspreisklausel missbräuchlich und deshalb unwirksam war. Einer uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Unwirksamkeit stand jedoch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen: Danach kann sich ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung berufen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung beanstandet hat, in der sie erstmals berücksichtigt wurde. Das Kammergericht Berlin legte dem Unionsgerichtshof deshalb die Frage vor, ob diese Praxis und ihre nationale Rechtsgrundlage mit der Richtlinie vereinbar sind. Außerdem wollte es wissen, ob ein Energieversorger eine missbräuchliche Preisänderungsklausel einseitig ändern darf oder hierzu verpflichtet werden kann.

Der Unionsgerichtshof betont zunächst, dass ein Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien verbindlich bleiben muss. Um eine vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden, die für den Verbraucher nachteilige Folgen hätte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine entstandene Vertragslücke durch Bestimmungen des nationalen Rechts geschlossen werden. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Befugnis, die wirtschaftlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Klausel zu erhalten.

Genau darauf läuft die Dreijahreslösung nach der Entscheidung hinaus: Für den Zeitraum außerhalb der dreijährigen Beanstandungsmöglichkeit bleiben die nachteiligen Wirkungen der Klausel bestehen. Hinzu kommt, dass sich die nationale Rechtsprechung offenbar auf allgemeine Vorschriften stützt, die eine solche Bewältigung der Klauselunwirksamkeit nicht erlauben. Außerdem kann der Verbraucher weder der Anwendung der Dreijahreslösung widersprechen noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags beantragen. In dieser Ausgestaltung sind die Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende Regelung mit der Richtlinie unvereinbar.

Auch die einseitige Änderung einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel durch den Versorger begegnet unionsrechtlichen Einwänden. Nach Einschätzung des Unionsgerichtshofs beruht die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung hierzu offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift, die die betreffende Klausel dem Anwendungsbereich der Richtlinie entziehen würde. Im Übrigen verlangt die Richtlinie, missbräuchliche Klauseln unangewendet zu lassen. Das nationale Gericht darf ihren Inhalt nicht abändern; auch die beschriebene einseitige Änderungsmöglichkeit des Versorgers ist mit der Richtlinie nicht vereinbar.

Über den Rückzahlungsanspruch von GbR entscheidet weiterhin das nationale Gericht. Im Vorabentscheidungsverfahren klärt der Gerichtshof der Europäischen Union die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit von Unionshandlungen, entscheidet aber nicht den Ausgangsrechtsstreit. Seine Antwort ist auch für andere nationale Gerichte verbindlich, die mit vergleichbaren Fragen befasst sind. Für bestimmte, ausschließlich abgegrenzte Sachgebiete betreffende Vorlagen ist dagegen das Gericht der Europäischen Union zuständig: Dazu zählen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, der Zollkodex, die zolltarifliche Einreihung von Waren, bestimmte Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste sowie der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die hier aufgeworfenen Fragen des Verbrauchervertragsrechts fallen in die Zuständigkeit des Unionsgerichtshofs.

Bedeutung für die Praxis

Für Streitigkeiten über Fernwärmepreise bedeutet die Entscheidung, dass Rückzahlungsbegehren nicht allein mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Beanstandung innerhalb von drei Jahren abgewehrt werden können. Energieversorger können zudem nicht ohne Weiteres davon ausgehen, eine missbräuchliche Anpassungsklausel durch einseitige Neufassung wirksam zu ersetzen. Bei der Prüfung bestehender Verträge und anhängiger Verfahren sind deshalb sowohl die Folgen der ursprünglichen Klauselunwirksamkeit als auch die Grundlage späterer Klauseländerungen gesondert zu untersuchen. Eine automatische Rückzahlung sämtlicher Preiserhöhungen folgt aus der Entscheidung allerdings nicht: Über Bestand und Umfang konkreter Ansprüche muss das nationale Gericht unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben entscheiden.

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 24. September 2026 – C -900/24