Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klage gegen planfestgestellte Maßnahmen im ersten und letzten Rechtszug sachlich zuständig, wenn vo dieser Maßnahme eine 380-kV-Höchstspannungsleitung umfasst ist, die als Vorhaben im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)[1] aufgeführt ist; gemäß § 1 Abs. 3 EnLAG begründet dies die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO.
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch, soweit sich die Klage gegen die Planfeststellung der 110-kV-Anbindung an das Umspannwerk richtet. Diese ist zwar im hier entschiedenen Fall im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz nicht aufgeführt, doch ist insoweit der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 VwVfG eröffnet (§ 43 Satz 6 EnWG), der seinem Wortlaut entsprechend auch mehrere selbstständige Vorhaben nur eines Vorhabensträgers erfasst[2]. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Bei der Heranführung der 110-kV-Leitung vom Umspannwerk Altenfeld nach Norden auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsleitung mit der Abzweigung in Höhe von Traßdorf nach Osten handelt es sich um ein eigenständiges, nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ebenfalls planfeststellungspflichtiges Vorhaben, das in engem zeitlichen und räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Vorhaben der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld zur Ausführung gelangt. Durch beide Vorhaben wird ein substanzieller Koordinierungsbedarf ausgelöst, der nicht nur den Überschneidungsbereich erfasst, sondern auch die kurze Abzweigung der 110-kV-Leitung nach Stadtilm[3]; über beide Leitungsvorhaben konnte deshalb nur einheitlich entschieden werden. Ebenso wie die Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren richtet sich im Falle der Anfechtung des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses auch die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren nach den Bestimmungen für dasjenige Vorhaben, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt und somit den Schwerpunkt des Planfeststellungsverfahrens bildet, auf dessen Grundlage das Gesamtvorhaben zugelassen wird[4]. Dies ist das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung gemäß der Nr. 4 des Bedarfsplans. Damit erfasst die in § 1 Abs. 3 EnLAG bestimmte erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamtvorhaben mit der Stichleitung zum Umspannwerk Stadtilm.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2013 – 7 A 4.12