Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) will aus Gründen der Energieeinsparung und des Umweltschutzes die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung fördern (§ 1 KWKG). Dazu sieht § 4 KWKG eine Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht vor. Der Netzbetreiber ist u.a. verpflichtet den KWK-Strom vorrangig abzunehmen (§ 4 Abs. 1 KWKG). Den aufgenommenen Strom kann der Netzbetreiber dann verkaufen oder für den eigenen Bedarf verwenden (§ 2 KWKG).

Der aufgenommene Strom ist zu vergüten. Dafür trifft § 4 Abs. 3 KWKG eine differenzierte Regelung:
- Vorrang hat nach § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG eine Vereinbarung zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und dem Netzbetreiber.
- Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt nach § 4 Abs. 3 S. 2 KWKG der übliche Preis als vereinbart. Dieser Preis wird nach den Preisen der Strombörse bestimmt (§ 4 Abs. 3, S. 3 KWKG).
Zusätzlich treffen § 4 Abs. 3 S. 4 und S. 5 KWKG folgende Regelung: Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. 5Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
Nach der Gesetzesbegründung[1] sollt dies der „mittelbaren Vermarktung“ des KWK-Stromes durch den Betreiber der KWK-Anlage dienen[2]. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Preisbestimmung und nicht der Direktvermarktung. Dies entspricht auch dem eindeutigen Verständnis des Gesetzgebers[3]. Der KWK-Betreiber verkauft an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber verkauft dann an den Dritten[4]. § 4 Abs. 3 S. 4 KWKG enthält so eine reine Preisregelung[5]. Dabei darf der Netzbetreiber wohl die notwendig mit der Stromlieferung verbundenen Kosten[6] aufschlagen[7].
Davon zu unterscheiden ist Möglichkeit der Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2a und Abs. 2b KWKG. Diese Vorschriften sind erst später in das Gesetz eingefügt worden um die Möglichkeit der Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber zu schaffen[8]. In diesen Fällen entfällt die Ankaufs- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers[9].
Die „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“ (MaBiS) sind auf den Fall der Preisbestimmung gem. § 4 Abs. 3 S. 4 KWKG nicht anwendbar.
Bei den MaBiS handelt es sich um einen Beschluss der Bundesnetzagentur. Mit diesem Beschluss reguliert die Behörde alle mit der Bilanzkreisabrechnung in Zusammenhang stehenden Geschäftsprozesse und die Marktkommunikation. Durch die Regulierung sind die Vorgaben verbindlich durch die Marktteilnehmer umzusetzen.
Dabei geht es um den Fall, dass Strom an Dritte verkauft wird und dafür durch ein fremdes Netz geleitet wird. Bei einer Vermarktung nach § 4 Abs. 3 S. 4 KWKG verkauft die Klägerin aber ihren Strom weiter an die Beklagte. Es wird nur der Preis in der Weise festgelegt, dass die Beklagte den Preis zahlen muss, den sie für diese Strommenge von dem Dritten erhält.
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet den gesamten KWK-Strom abzunehmen. Der Gesetzeswortlaut schreibt dies nicht vor. Nach dem Zweck des Gesetzes soll die Regelung in § 4 Abs.3 S. 4 KWKG verhindern, dass der Netzbetreiber sein Monopol ausnutzt. Er soll für den abgenommenen Strom den Preis zahlen, den er selbst bekommt. Dies ist auch technisch ohne weiteres umsetzbar. Die Menge des eingespeisten Stromes durch den Betreiber des Blockheizkraftwerks wird über die in § 8 KWKG vorgesehene Nachweiseinrichtung erfasst. Ebenso wird der vom dem Netzbetreiber und seinen Kunden verbrauchte Strom über den normalen Stromzähler erfasst.
Es gibt auch keinen Anspruch des Netzbetreibers, dass der Betreiber des Blockheizkraftwerks das Insolvenzrisiko der Stromkunden übernehmen muss. Das Gesetz verlangt nur den Nachweis eines Dritten, der bereit ist einen höheren Preis zu zahlen. Nach dem Zweck der Regelung wird es auch erforderlich sein, dass der Dritte in der Lage ist seiner Pflicht zur Abnahme nachzukommen. Mit der Insolvenz fehlt es dann am Nachweis. Für zwischenzeitlich aufgelaufene Forderungen muss der Betreiber des Blockheizkraftwerks nicht einstehen. Der Netzbetreiber kann durch die üblichen Abschlagszahlungen sicherstellen, dass keine zu hohen Forderungen auflaufen.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 2. April 2014 – 9 O 1237/13
- BTDS 14/7024[↩]
- vgl. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 2, § 4 KWKG, Rn. 80[↩]
- BTDS 14/7024 S. 11, S. 18; BTDS 14/7086[↩]
- vgl. Elspas, Die Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung, 2005, S. 268[↩]
- Hempel/Franke, a.a.O. Rn. 79[↩]
- Steuern, Netznutzungsentschädigungen u.s.w.[↩]
- vgl. Hempel/Franke, a.a.O. Rn. 82[↩]
- BTDS 17/8801 S. 16; Hempel/Franke, a.a.O., Rn 60[↩]
- Hempel/Franke, a.a.O., Rn. 89[↩]