In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.

Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften – nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.
Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben.[1].
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 €. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29.01.2007 erworben und am 02.02.2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.
Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14.12 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.11.2010 in Höhe von 32.539,09 €.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Kiel hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen[2]. Die hiergegen gerichtete Berufung ist vor dem dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ebenso ohne Erfolg geblieben[3] wie jetzt die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshofs entschied, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.
Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 30.11.2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte.
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVB-FernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden[4], und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet – auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen – die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt[5].
Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die – dem Erklärenden zurechenbare – objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden[6]. Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt[7].
Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Oberlandesgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an[8].
Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird[9]. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften[10] – im Zweifel dahin, den – möglicherweise erst noch zu identifizierenden – Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVB-FernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.
Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet[11], kann offen bleiben[12]. Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Gas in Frage.
Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen[13], oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die – nur einmal fließende – Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist[14].
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Streithelfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte. Indem der Streithelfer Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Versorgungsunternehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es – wie oben dargelegt – nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet.
Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf einen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen vorhergehenden Vertragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberlassung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer veranlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Realofferte zu verstehen wäre. Allein der Umstand, dass der Eigentümer in dieser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzunehmen.
Selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang – etwa zum Zweck einer Besichtigung – ausschließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten[15] nicht dazu, dass der Eigentümer hiermit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte, der mangels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligten, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige – und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose – Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Kleinstbezüge erforderlich sind, um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2014 – – VIII ZR 316/13
- Bestätigung und Fortführung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung – BGH, Urteile vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13 f.; vom 06.07.2011 – VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25.11.2009 – VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10.12 2008 – VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 8 f., 11; vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15, 20; vom 27.04.2005 – VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter – II 1 a; vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter – II 1 b aa und bb, und – VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter – II 1 a und b; vom 16.07.2003 – VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; vom 17.03.2004 – VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter – II 2; Beschluss vom 20.12 2005 – VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2[↩]
- LG Kiel, Urteil vom 13.02.2013 – 2 O 185/12[↩]
- OLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2013 – 7 U 46/13[↩]
- BGH, Urteile vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 06.07.2011 – VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25.11.2009 – VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10.12 2008 – VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter – II 1 b aa, und – VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter – II 1 a; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, aaO, und – VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 27.04.2005 – VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter – II 1 a; vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, aaO unter – II 1 b bb (1), und – VIII ZR 1/04, aaO unter – II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.07.2005 – III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter – II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb.2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, aaO; vom 10.12 2008 – VIII ZR 293/07, aaO; vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05, aaO Rn.20; vom 16.07.2003 – VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; BGH, Beschluss vom 20.12 2005 – VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.12 2005 – VIII ZR 7/04, aaO mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.12 2005 – VIII ZR 7/04, aaO[↩]
- vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31.07.2012 – X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN[↩]
- so wohl BGH, Urteil vom 30.04.2003 – VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter – II 1 b[↩]
- vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 20.12 2005 – VIII ZR 7/04, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.12 2008 – VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25.11.2009 – VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10.12 2008 – VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27.04.2005 – VIII ZR 140/04, aaO; vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, aaO unter – II 1 b bb und – VIII ZR 1/04, aaO unter – II 1 b; vom 17.03.2004, – VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter – II 2[↩]
- vgl. zu diesem Kriterium: BGH, Urteil vom 08.01.2004 – VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter – II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2, 52 ff.[↩]