Ein Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3.08.2011 geltenden Fassung ist im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG wie ein Letztverbraucher zu behandeln. Der Ausgleichsanspruch des Netzbetreibers gegen den Letztverbraucher folgt aus § 9 Abs. 7 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag.

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KWKG ist Netzbetreiberin im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG, wer ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität betreibt. Die Betreiberin eines Objektnetzes im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. ist nach der Konzeption des Belastungsausgleichs in § 9 KWKG nicht einem Netzbetreiber, sondern einem Letztverbraucher im Sinne des § 9 Abs. 7 KWKG gleichzustellen.
Der Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aus der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem am 1.04.2002 in Kraft getretenen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt in mehreren Schritten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen und nach den Maßgaben des § 4 Abs. 3 KWKG zu vergüten. Netzbetreiber sind dabei gemäß § 3 Abs. 9 KWKG die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Auf der ersten Stufe des nach § 9 KWKG durchzuführenden Belastungsausgleichs können die Netzbetreiber für diese Zahlungen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen (§ 9 Abs. 1 KWKG). Ausgangspunkt zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge sind gemäß § 9 Abs. 2 KWKG die von den Übertragungsnetzbetreibern und anderen Netzbetreibern im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzes an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen. Auf der zweiten Stufe des Belastungsausgleichs sind die Übertragungsnetzbetreiber nach § 9 Abs. 3 KWKG verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlags- und Ausgleichszahlungen untereinander auszugleichen (sogenannter horizontaler Belastungsausgleich). Die Übertragungsnetzbetreiber haben sodann auf der dritten Stufe einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, § 9 Abs. 4 KWKG (sogenannter vertikaler Belastungsausgleich). Schließlich sind auf der vierten Stufe des Belastungsausgleichs die Netzbetreiber nach § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG berechtigt, geleistete Zuschlags- und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte oder des Gesamtpreises für den Strombezug gegenüber den Letztverbrauchern nach den näheren Maßgaben der Sätze 2 bis 6 in Ansatz zu bringen.
Ziel der Regelung in § 9 KWKG ist eine bundesweite gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Letztverbraucher. Durch das Umlageverfahren sollen im Ergebnis alle Verbraucher von Strom zu der Finanzierung der Mehrkosten der ressourcenschonenden und klimaschützenden KWK-Stromerzeugung beitragen, soweit dieser Strom in die Netze für die allgemeine Versorgung eingespeist wird[1]. Grundlage der Umlage sind nicht nur entsprechende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz, sondern auch Lieferungen an Letztverbraucher über andere Netze für die allgemeine Versorgung. Aus dem Umlagesystem ausgenommen war nach der bis zum 31.12 2008 geltenden Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes lediglich der für den Eigenverbrauch erzeugte Strom[2]. Diese Basis für den horizontalen Belastungsausgleich bleibt auf den weiteren Stufen des Belastungsausgleichs unverändert. Das Gesetz geht insoweit vom Prinzip der Vollabwälzung aus[3]. Auf der Ebene der Letztverbraucher wird lediglich bei der Höhe des Zuschlags nach bestimmten privilegierten Gruppen von Verbrauchern (§ 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWKG) und den übrigen Letztverbrauchern unterschieden, ohne dass dadurch das Ausgleichsvolumen verändert wird. Auf dieser – vierten – Stufe des Belastungsausgleichs wird der Anspruch auf Erstattung der Zuschlags- und Ausgleichszahlungen an einen bestehenden Netznutzungsvertrag geknüpft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG („Berechnung der Netzentgelte“) wie auch aus § 9 Abs. 7 Satz 6 KWKG, der bei Bestehen eines „Allinclusive-Vertrags“ einen entsprechenden Ansatz bei dem Gesamtpreis für den Strombezug erlaubt.
Wie in diesen Belastungsausgleich der Betreiber eines Objektnetzes einzugliedern ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Als Netzbetreiber kann er nach der für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geltenden Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KWKG nicht angesehen werden, weil das Objektnetz nicht der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität dient. Ein Netz für die allgemeine Versorgung liegt nämlich nur vor, wenn die Versorgung nicht von vorneherein auf bestimmte oder bestimmbare Abnehmer begrenzt ist, sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; BGH, Urteil vom 11.10.2006 – VIII ZR 148/05, RdE 2007, 116 Rn. 13 mwN). Mit der Feststellung, dass ein Objektnetz vorliegt, entfallen – ebenso wie nach der früheren Rechtslage für ein Areal- oder Industrienetz – die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 KWKG[4]. Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Bestimmung des hier einschlägigen § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und welche Rechtsfolgen sich hieraus im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben[5]. Die Normen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gehen den Normen des Energiewirtschaftsgesetzes als speziellere Normen vor[6].
Die Systematik spricht für eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher. In Bezug auf das Objektnetz gehen in den Belastungsausgleich nur die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über das Objektnetz an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen ein, nicht dagegen – jedenfalls nach der bis zum 31.12 2008 geltenden Rechtslage – der innerhalb des Objektnetzes erzeugte und dort auch verbrauchte Strom[7]. Damit sind Objektnetzbetreiber nicht Adressat des vertikalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG[8]. Denn dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass auch die im Objektnetz erzeugte Strommenge im Rahmen des Belastungsausgleichs berücksichtigt werden müsste. Davon gehen jedoch im vorliegenden Fall auch die Parteien nicht aus, weil Grundlage der Klageforderung – unstreitig – nur die Strommengen sind, die über das allgemeine Verteilernetz der Klägerin in das Objektnetz der Beklagten ausgespeist worden sind.
Für eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher streitet des Weiteren die Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG an einen Netznutzungsvertrag bzw. einen „Allinclusive-Vertrag“. Der Gesetzgeber hat nicht nur die erste Stufe des Belastungsausgleichs als zivilrechtlichen Austauschvertrag zwischen Netz- und KWK-Anlagenbetreiber ausgestaltet, sondern im Grundsatz auch die weiteren Stufen[9]. Eine solche vertragliche Beziehung, die Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist, besteht vorliegend nur zwischen den Parteien. Demgegenüber bedarf es zwar auf der vorangegangenen dritten Stufe des (vertikalen) Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG einer solchen vertraglichen Beziehung nicht stets, weil dem Übertragungsnetzbetreiber ein Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den unmittelbar, sondern auch gegen den mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber zusteht. Der Objektnetzbetreiber ist indes – wie oben dargelegt – nicht Adressat dieser Norm. Vielmehr unterfällt er als Netzkunde und Vertragspartner des Betreibers des Netzes für die allgemeine Versorgung dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 7 KWKG[10].
Gegen eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher spricht auch nicht die Möglichkeit, dass der Objektnetzbetreiber dann unter Umständen die an sich nur einem (einzelnen) Vielverbraucher nach § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eingeräumte Belastungsbegrenzung in Anspruch nehmen könnte, obwohl er tatsächlich gar kein privilegierungswürdiger Letztverbraucher ist. Ob dies der Fall ist oder im Rahmen der Berechnung der Zuschlags- und Ausgleichszahlungen bei den an den Objektnetzbetreiber ausgespeisten Strommengen insoweit entsprechend den drei Verbrauchergruppen des § 9 Abs. 7 KWKG eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen werden müsste, kann dahinstehen. Selbst wenn es insoweit zu einer mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehenden Privilegierung des Objektnetzbetreibers kommen würde, wäre die damit verbundene Mehrbelastung der übrigen Letztverbraucher so geringfügig, dass sie – bis zu einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber – hinzunehmen wäre.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die zum 1.01.2009 in Kraft getretene Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes[11] bestätigt. Durch diese wurde der Anwendungsbereich des Fördermechanismus erweitert, indem nunmehr nach § 4 Abs. 3a KWKG auch die Betreiber von KWK-Anlagen Zuschüsse nach dem Gesetz erhalten sollten, soweit der von ihnen erzeugte KWK-Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung, sondern im Rahmen der im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz – wie etwa ein Objektnetz – eingespeist wird[12]. Wie sich aus § 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG ergibt, ist für die Förderung solcher KWK-Anlagen nicht erforderlich, dass diese unmittelbar mit einem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sind; es genügt auch eine mittelbare Verbindung, wie etwa über ein Objektnetz.
Dies hat indes an der oben dargestellten Systematik des Belastungsausgleichs nichts geändert. Vielmehr ist der Objektnetzbetreiber weiterhin nicht einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung, sondern einem Letztverbraucher gleichzustellen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG, wonach die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags für den erzeugten KWK-Strom den Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung trifft, mit dessen Netz die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Spiegelbildlich bestehen die Meldepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage im Sinne des § 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 KWKG und die Verpflichtung zur Abrechnung der KWK-Strommenge nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWKG (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 8 KWKG) gegenüber dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung. Diese Strommenge fließt nach § 8 Abs. 1 Sätze 7 und 10 KWKG (nunmehr: § 8 Abs. 1 Sätze 9 und 12 KWKG) in die Basis des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG ein. Daraus folgt zweierlei. Zum einen kann der Objektnetzbetreiber (weiterhin) nicht wie ein Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung behandelt werden, weil ihm in diesem Zusammenhang keinerlei Befugnisse oder Verpflichtungen zufallen. Zum anderen ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der § 4 Abs. 3a, §§ 8, 9 KWKG, dass im Falle einer anderen Eigenversorgung mit Elektrizität innerhalb eines Objektnetzes als mittels einer förderungswürdigen KWK-Anlage die dort erzeugte Strommenge nicht in den Belastungsausgleich einzubeziehen ist.
Soweit oben die Gleichstellung eines Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher mit der Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG an einen Netznutzungsvertrag bzw. einen „Allinclusive-Vertrag“ begründet worden ist, gilt dies fort. Die Gesetzesnovelle 2008 hat § 9 Abs. 7 KWKG unverändert gelassen.
Ausgleichsanspruch und Netznutzungsvertrag
Der Ausgleichsanspruch der Netzbetreiberin gegen den Objektnetzbetreiber folgt aus § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG umstritten. Nach der überwiegenden Ansicht gibt die Vorschrift dem Netzbetreiber oder dem Energieversorgungsunternehmen die Befugnis zur Abwälzung seiner Belastungen, ohne dass es einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung bedarf[13]. Die Gegenmeinung lehnt dies ab und hält eine besondere vertragliche (Preiserhöhungs)Vereinbarung für erforderlich[14].
Der herrschenden Ansicht ist zuzustimmen.
Die Frage, ob § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG dem Netzbetreiber eine einseitige Befugnis zur Abwälzung der von ihm geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen einräumt, wird durch den Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig beantwortet. Danach sind die Netzbetreiber „berechtigt“, die durch das Umlagesystem bedingten Kosten gegenüber dem Letztverbraucher „in Ansatz zu bringen“. Diese Formulierung weicht – wie auch diejenige in § 9 Abs. 7 Satz 6 KWKG – von denjenigen Stellen im Gesetz ab, in denen der Gesetzgeber unmittelbare Rechtsansprüche in Gestalt von Zahlungs- oder Ausgleichsverpflichtungen statuiert und diese auch als solche benennt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KWKG). Andererseits spricht die in § 9 Abs. 7 KWKG gewählte Formulierung auch nicht gegen eine Anspruchsberechtigung des Netzbetreibers. Denn möglicherweise hatte der Gesetzgeber dabei die Vorstellung, dass zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher – was regelmäßig auch der Fall ist – ein Netznutzungsvertrag oder ein „Allinclusive-Vertrag“ und damit dem Grunde nach bereits ein Zahlungsanspruch besteht, so dass § 9 Abs. 7 KWKG nur eine Modifizierung der Höhe regelt.
Für eine einseitige Abwälzungsbefugnis des Netzbetreibers spricht jedoch die Systematik des § 9 KWKG. Diese Vorschrift enthält in den Absätzen 1, 3 und 4 KWKG jeweils Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Adressaten der einzelnen Stufen des Belastungsausgleichs. Da das Gesetz – wie oben bereits ausgeführt worden ist – vom Prinzip der Vollabwälzung ausgeht, wäre es damit nicht vereinbar, wenn auf der vierten und damit letzten Stufe des Belastungsausgleichs eine einseitige Abwälzungsbefugnis nicht bestehen würde.
Darüber hinaus haben auch die Bestimmungen zur Begrenzung der Belastungen für besondere Verbrauchergruppen in § 9 Abs. 7 Satz 2, 3 und 5 KWKG nur Sinn, wenn das Gesetz dem einzelnen Netzbetreiber einen Anspruch auf die Überwälzung seiner Kosten einräumt, weil es im Falle des Erfordernisses einer einverständlichen Preiserhöhung einer solchen Obergrenze nicht bedürfte.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Danach ist der Gesetzgeber von der Weiterwälzung der gesetzlich bedingten Kosten auf die Letztverbraucher ausgegangen und hat dies ausdrücklich mit deren Verantwortung für die Verursachung des CO2-Ausstoßes und des Primärenergieverbrauchs bei der Stromerzeugung begründet[15].
Schließlich spricht auch der Zweck des Gesetzes für eine Abwälzungsbefugnis der Netzbetreiber. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplungstechnik im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung (§ 1 KWKG). Im Lichte dieser Ziele entfaltet der Belastungsausgleich nach § 9 KWKG seine volle Wirkung als Instrument des Umweltrechts gerade dadurch, dass die Letztverbraucher in Relation zu ihrem eigenen Stromverbrauch zur Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beitragen. Der Letztverbraucher soll nach dem Verursacherprinzip den KWK-Anlagenbetreiber proportional zum verbrauchten Strom dafür bezahlen, dass dieser in Primärenergieeinsparungstechnik investiert[16]. Dies erfordert indes auf jeder Stufe des Belastungsausgleichs eine einseitige Weiter- und Abwälzungsbefugnis des jeweiligen Netzbetreibers, ohne dass es einer gesonderten Preisanpassungsvereinbarung bedarf.
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch des § 9 Abs. 7 KWKG unterliegt mangels spezieller Regelung gemäß §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren[17]. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag[18]. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn[19].
Der Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG entsteht jeweils im Folgejahr desjenigen Kalenderjahres, in dem die Zuschlags- und Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 KWKG, wonach die Übertragungsnetzbetreiber diese Zahlungen für den Bereich ihres Übertragungsnetzes bis zum 30. Juni eines jeden Jahres (bis zum 31.12.2008: bis zum 30. April) zu ermitteln haben. Eine Überschreitung des Meldetermins kann dem Letztverbraucher nicht entgegengehalten werden; dafür ist kein Gesichtspunkt ersichtlich[20]. Insbesondere handelt es sich bei dem Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG mangels Anhaltspunkt im Gesetz nicht um einen verhaltenen Anspruch oder um einen Anspruch, der erst mit Rechnungsstellung fällig wird.
Der Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs aus § 9 Abs. 7 KWKG hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von den geleisteten Zuschlags- und Ausgleichsleistungen und den Tatsachen weiß, aus denen sich die Person seines Schuldners, hier des Letztverbrauchers, ergibt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2014 – EnZR 81/13
- BT-Drs. 14/7024, S. 13 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7024, S. 13[↩]
- vgl. Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 9 Rn. 174, 182[↩]
- vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 3 Rn. 60[↩]
- offen gelassen auch von BGH, Beschlüsse vom 06.05.2009 – EnVR 55/08, RdE 2009, 340 Rn. 24 – Industriepark Altmark; und vom 24.08.2010 – EnVR 17/09, RdE 2011, 19 Rn. 14 – Flughafennetz Leipzig/Halle[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.12 2009 – VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 27 für das Verhältnis zwischen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 und Energiewirtschaftsgesetz[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7024, S. 13; Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 9 Rn. 56; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 47 ff.; BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 15 f.; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 187 ff.[↩]
- vgl. Brodowski, aaO, S.195[↩]
- vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 25[↩]
- vgl. dazu Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 119[↩]
- BGBl. I 2008, S. 2101[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/8305, S. 16 und BT-Drs. 16/9469, S. 14, 15[↩]
- vgl. Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 9 Rn. 158; BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 2; Trzeciak/Goldbach in Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2. Aufl., Kap. 47 Rn. 54; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S.198 ff. mwN in Fn. 804; Britz/Müller, RdE 2003, 163, 165; Rosin, RdE 2003, 77, 78[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 76; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 135 ff.; ders. in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 KWKG Rn. 135 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/7024, S. 13 f.; BT-Drs. 14/8059, S. 15[↩]
- BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 25; so auch BT-Drs. 14/7024, S. 14[↩]
- vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 55; Salje in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 KWKG Rn. 183[↩]
- BGH, Urteil vom 19.03.2008 – III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078[↩]
- BGH, Urteile vom 20.01.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 26.09.2012 – VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48; vom 22.07.2014 KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 23; und vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 35, für BGHZ bestimmt[↩]
- vgl. BerlKomm-EnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 55[↩]