Kraftwerksexplosion – und die Haftung der Prüferin

Die Prüferin eines Kesselgehäuses haftet nicht für eine spätere Kraftwerksexplosion. Insbesondere kann sich die selbst verkehrssicherungspflichtige Kraftwerksbetreiberin gegenüber der Prüferin nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfungen berufen.

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte die beklagte Prüferin Gehäuseteile einer Kesselumwälzpumpe im Kohlekraftwerk untersucht, in welchem es zwei Jahr später zu einer Explosion gekommen war. Die Prüferin hatte – als Subunternehmerin – bei einer Routineuntersuchung von Gehäuseteilen 2012 mittels Ultraschalls keine Risse festgestellt. 2012 änderte die Betreiberin aufgrund der Energiewende die Betriebsweise des Kraftwerkes. Die Kraftwerksfahrweise wurde flexibilisiert; es kam häufiger zu Lastwechseln und damit verbundenen Schwankungen der Druck- und Temperaturzustände. Am Unglückstag hatten mehrere Lastwechsel stattgefunden. Es kam im Bereich eines Ermüdungsrisses zum Bruch des Gehäuses und einer Explosion. Diese führte zu erheblichen Schäden an den Gebäudeteilen und dem Austreten von Trümmerteilen durch die Gebäudehülle. Personen wurden nicht geschädigt. Die Kraftwerksbetreiberin, eine Versicherung, nimmt nun aus abgetretenem Recht u.a. der Betreiberin und der Versicherung die Prüferin auf Schadensersatz in Höhe von gut 65 Mio. € in Anspruch und meint, die Prüfung sei fehlerhaft ausgeführt worden.

Die Prüferin und die Kraftwerksbetreiberin streiten nunmehr um Regressansprüche aufgrund einer Explosion im Steinkohlekraftwerk Staudinger im Mai 2014. Damals zerbarst eine Kesselumwälzpumpe. Das Gehäuse der Pumpe war ein drucktragendes Bauteil aus Stahl.  Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hanau hat die Klage der Kraftwerksbetreiberin abgewiesen[1]. Auch ihre Berufung führte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zum Erfolg; die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin könne sich gegenüber der Prüferin nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfungen berufen, entschied das Oberlandesgericht. Da u.a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei:

Die Prüferin hafte nicht auf Schadensersatz, entschied der zuständige 9. Zivilsenat. Mangels direkter vertraglicher Beziehung kämen allein deliktische Ansprüche in Betracht. Die Kraftwerksbetreiberin werfe der Prüferin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Form einer unvollständigen Prüfung und darauf basierender Anfertigung eines unvollständigen Prüfprotokolls vor. Die Betreiberin sei indes selbst verkehrssicherungspflichtig und müsse die Betriebssicherheit des Kraftwerts sicherstellen und aufrechterhalten. Da diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Prüferin übergegangen sei, könne sie sich gegenüber der Prüferin nicht auf eine derartige Verletzung berufen. Soweit die Kraftwerksbetreiberin sich auf unterlassene weitere Prüfungen berufe, die mittelbar zur Explosion geführt haben sollen, lägen die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht vor. Die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten sprächen nicht für eine Garantenstellung der Prüferin.

Darüber hinaus habe die Kraftwerksbetreiberin auch nicht bewiesen, dass die von ihr behauptete Pflichtverletzung kausal für den späteren Schaden gewesen sei. Die Kraftwerksbetreiberin sei insoweit voll beweispflichtig; Raum für Beweiserleichterungen bestehe nicht. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Kesselumwälzpumpe je nach Betriebsart verschiedenen Temperatur- und Druckzuständen ausgesetzt war, die wiederum zu verschiedenen Belastungszuständen und dadurch verursachten Materialbelastungen führen. Zudem habe die Betreiberin wesentliche Bruchstücke vernichtet und damit eine Überprüfung verhindert; auch die Betriebsdaten hätten nicht mehr vollständig vorgelegen. Vorgerichtlich vorgenommene sachverständige Werkstoffuntersuchungen hätten nicht klären können, ob ein Riss zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Prüferin vorhanden gewesen sei. Für ein weiteres Gutachten habe keine Veranlassung bestanden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 4. September 2024 – 9 U 58/22

  1. LG Hanau, Urteil vom 07.07.2022 – 9 O 328/18[]