Die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Maßnahmen in einem (Hochspannungs-)Verteilernetz, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendig werden, setzt nicht voraus, dass eine solche Anlage in das von der Investition betroffene Netz integriert wird. Es genügt, wenn die Investition aufgrund von konkreten Maßnahmen in einem vor- oder nachgelagerten Netz erforderlich wird, die ihrerseits durch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen notwendig geworden sind.

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV – der insoweit durch die am 22.03.2012 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift unverändert geblieben ist – können Investitionsbudgets (nach neuem Recht: Investitionsmaßnahmen) für die Betreiber von Verteilernetzen genehmigt werden, wenn sie durch die Integration von EEG- oder KWKG-Anlagen notwendig werden.
Daraus ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Integration einer solchen Anlage in dasjenige Netz erfolgen muss, das Gegenstand der Investitionsmaßnahme ist. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst vielmehr auch Fallgestaltungen, in denen die Integration in ein bestimmtes Netz Folgeinvestitionen in einem anderen Netz notwendig macht.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beschränkung auf „unmittelbare“ Integrationsmaßnahmen, also auf Maßnahmen, die der Integration einer EEG- oder KWKG-Anlage in das von der Investition betroffene Netz dienen, auch nicht aus dem Sinn und Zweck von § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV abgeleitet werden kann.
Die Vorschrift trägt schon in ihrer ursprünglichen Fassung dem Umstand Rechnung, dass Betreiber von Verteilernetzen bei der Integration von EEG- oder KWKG-Anlagen in einer vergleichbaren Rolle sind wie Betreiber von Übertragungsnetzen[1]. Daraus ist abzuleiten, dass die für Verteilernetze vorgesehenen Genehmigungstatbestände, soweit sie sich mit denjenigen für Übertragungsnetze decken, grundsätzlich nicht enger ausgelegt werden dürfen als diese. Unterschiede zwischen den beiden Netzarten ergeben sich lediglich daraus, dass in § 23 Abs. 6 ARegV nicht alle der für Übertragungsnetze geltenden Tatbestände aufgeführt sind, dass eine Genehmigung nur in Betracht kommt, wenn die Maßnahmen nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV berücksichtigt werden, und dass die Erteilung der Genehmigung im Ermessen der Regulierungsbehörde steht.
Ginge es um ein Übertragungsnetz, wäre eine Beschränkung auf die „unmittelbare“ Integration von EEG- oder KWKG-Anlagen mit dem Sinn und Zweck von § 23 ARegV nicht vereinbar. Für Betreiber solcher Netze ist die Genehmigung von Investitionsbudgets bzw. Investitionsmaßnahmen in § 23 Abs. 1 ARegV vorgesehen, weil auf sie durch gesetzliche Anforderungen in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben zukommen, die erhöhte Kosten verursachen[2]. Zu den für solche Netze genehmigungsfähigen Investitionen gehört nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV auch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen. Solche Anlagen werden überwiegend nicht an Übertragungsnetze angeschlossen, sondern an nachgelagerte Netze[3]. Gleichwohl kann ihre Integration auch in Übertragungsnetzen erhebliche Investitionsmaßnahmen notwendig machen, insbesondere wenn eine Vielzahl von Anlagen in großer räumlicher Entfernung von denjenigen Regionen errichtet wird, in denen die darin erzeugte Energie hauptsächlich abgenommen wird. Auch solche Investitionen sind eine Folge der gesetzlichen Verpflichtung zur Integration von EEG- und KWKG-Anlagen. Deshalb entspricht es dem Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ARegV, sie als genehmigungsfähig anzusehen.
Für die Betreiber von Verteilernetzen kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten. Diese sollen nach der Intention des Verordnungsgebers hinsichtlich der in § 23 Abs. 6 ARegV vorgesehenen Tatbestände mit Betreibern von Übertragungsnetzen im Wesentlichen gleichgestellt werden, weil sie insoweit in einer vergleichbaren Rolle sind. Angesichts dessen ist eine Maßnahme auch für solche Netze schon dann als genehmigungsfähig anzusehen, wenn sie durch die Integration von EEG- oder KWKG-Anlagen in einem anderen Netz notwendig wird.
Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach eine erweiternde Auslegung von § 23 Abs. 6 ARegV grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung ist ein Genehmigungsantrag unbegründet, wenn der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV, auf den § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV Bezug nimmt, im dort zu beurteilenden Fall nicht erfüllt war[4]. Damit hat es zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass Genehmigungstatbestände, die nach § 23 Abs. 1 und 6 ARegV sowohl für Übertragungs- als auch für Verteilernetze vorgesehen sind, grundsätzlich nach denselben Kriterien auszulegen sind.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Umstand, dass nicht alle der in § 23 Abs. 1 ARegV für Übertragungsnetze vorgesehenen Tatbestände gemäß Absatz 6 auch für Verteilernetze vorgesehen sind, einer erweiternden Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 6 grundsätzlich entgegensteht. Diese Frage – die das Beschwerdegericht in der zitierten Entscheidung mit beachtlichen Gründen bejaht hat[5] ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Genehmigungsfähigkeit des hier zu beurteilenden Budgets ergibt sich bereits daraus, dass es unter einen der Tatbestände fällt, die in § 23 Abs. 1 und 6 gleichermaßen aufgeführt sind. Die Frage einer „erweiternden“ Auslegung von § 23 Abs. 6 ARegV stellt sich damit nicht.
Eine engere Auslegung von § 23 Abs. 6 ARegV ist auch nicht deshalb geboten, weil ansonsten eine Vielzahl von Maßnahmen des bedarfsgerechten Netzausbaus im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfasst würde, für die eine Genehmigung von Investitionsbudgets oder Investitionsmaßnahmen nur nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV für Übertragungsnetze, nicht aber nach § 23 Abs. 6 ARegV für Verteilernetze vorgesehen ist.
Die Einbeziehung von Maßnahmen, die durch die Integration von EEG- oder KWKG-Anlagen in ein anderes Netz notwendig werden, führt nicht dazu, dass eine Maßnahme des bedarfsgerechten Netzausbaus schon dann genehmigungsfähig ist, wenn sich ein Bedarf für den Netzausbau unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass die Zahl von EEG- und KWKG-Anlagen generell gestiegen ist. Im Sinne von § 23 Abs. 6 ARegV wird eine Maßnahme vielmehr nur dann durch die Integration einer solchen Anlage notwendig, wenn sie aufgrund einer anderen (konkreten) Maßnahme erforderlich wird, die zu diesem Zweck durchgeführt worden ist.
Im Streitfall könnte die Genehmigungsfähigkeit mithin nicht schon dann bejaht werden, wenn die Betroffene die in Rede stehenden Maßnahmen im Hinblick auf bereits erfolgte oder noch zu erwartende Inbetriebnahmen von EEG- oder KWKG-Anlagen für geboten ansähe. Die Maßnahmen sind jedoch notwendige Folge von konkreten Maßnahmen im vorgelagerten Übertragungsnetz, die ihrerseits durch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen erforderlich geworden sind. Damit handelt es sich auch im Netz der Betroffenen nicht nur um allgemeine Maßnahmen für einen bedarfsgerechten Netzausbau, sondern um notwendige Maßnahmen zur Integration von EEG- und KWKG-Anlagen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2013 – EnVR 23/12