Neues Kohlekraftwerk im FFH-Gebiet

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das geplante Steinkohlekraftwerk der Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG in Lünen nach insgesamt dreitägiger mündlicher Verhandlung aufgehoben und damit einer Klage des BUND Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. stattgegeben.

Neues Kohlekraftwerk im FFH-Gebiet

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 sei geklärt, so die Münsteraner Richter, dass Umweltverbände Verstöße gegen Umweltvorschriften geltend machen können, die auf dem Recht der Europäischen Union beruhen; dazu zählen insbesondere die Vorschriften der FFH-Richtlinie. Die Bedenken des BUND gegen die FFH-Verträglichkeit des Kraftwerks seien begründet. Das folge allerdings nicht schon daraus, dass Trianel eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht schon vor Erlass des Vorbescheids, sondern erstmals während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt habe. Die nachträgliche Heilung durch Nachholung einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig. Auf der Grundlage der im Oktober 2010 von der Betreiberin vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei zwar davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Kraftwerksemissionen gelegenen Schutzgebiete durch Stickstoffeinträge (Eutrophierung) nicht erheblich seien.

Es sei aber derzeit nicht feststellbar, dass die vor allem durch die Emission von Schwefeldioxid verursachte Versauerung des Bodens im FFH-Gebiet „Wälder bei Cappenberg“ nicht erheblich schädigend sei. Das Schutzgebiet sei bereits jetzt über die naturschutzfachlich begründete Belastungsgrenze hinaus vorbelastet. Zusätzliche Schadstoffeinträge dürften deshalb nur dann zugelassen werden, wenn eine vom Vorhabenträger vorzulegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass diese Zusatzbelastung eine Bagatellschwelle in Höhe von 3 % der Grenzbelastung (sog. Critical Load) nicht überschreite. Daran fehle es hier. Nach der FFH-Richtlinie sei zu prüfen, ob das Vorhaben (Kraftwerk Trianel) in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen paralleler anderer Pläne oder Projekte zu Beeinträchtigungen führen könnte. Deshalb seien außer den Verursachungsbeiträgen des geplanten Trianel-Kraftwerks auch die Säureeinträge in den Blick zu nehmen, die von den geplanten Kraftwerken in Datteln (E.ON) und Herne (Evonik-Steag) ausgehen werden. Die naturschutzfachliche Argumentation der von Trianel beauftragten Gutachter, die zu erwartenden Beeinträchtigungen seien unerheblich, sei nach intensiver Befragung der Gutachter für das Gericht und auch für die zu der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Fachleute des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nicht nachvollziehbar.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK