Mögliche Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes stoppt einstweilig die Vollziehung der Kernbrennstoffsteuer-Anmeldung.

So hat das Finanzgericht Hamburg in den hier vorliegenden 27 Eilrechtsanträgen von fünf Kernkraftwerksbetreibern entschieden und die Hauptzollämter vorläufig verpflichtet, insgesamt über 2,2 Mrd. € Kernbrennstoffsteuer zu erstatten.
Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Die Betreiber von fünf Kernkraftwerken haben beim Finanzgericht Hamburg Klagen gegen das von Beginn an rechtlich umstrittene Gesetz erhoben.
Mit zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2013 hat das Finanzgericht Hamburg bereits die höchstrichterliche Überprüfung des Kernbrennstoffsteuergesetzes veranlasst und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG – 2 BvL 6/13) und den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (EuGH – C-5/14) angerufen. Da das Finanzgericht Hamburg über die bei ihm anhängigen Klagen jedoch nicht entscheiden kann, solange noch keine Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg vorliegen, haben die Betreiber der Kernkraftwerke vorläufigen Rechtsschutz beantragt, um von der Zahlung der Kernbrennstoffsteuer einstweilig befreit zu werden bzw. deren Erstattung zu erreichen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg besteuere die Kernbrennstoffsteuer nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen. Das Kernbrennstoffsteuergesetz hält das Finanzgericht für verfassungswidrig.
Außerdem spreche einiges dafür, dass die Kernbrennstoffsteuer europarechtswidrig ist. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der „Output-Besteuerung“ verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Es ist nach Auffassung des Finanzgerichts durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst. Im Übrigen spreche einiges dafür, dass die europäische Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten verbiete, eine Steuer wie die Kernbrennstoffsteuer neu zu erfinden.
Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht Hamburg die Vollziehung der Kernbrennstoffsteuer-Anmeldungen aufgehoben.
Finanzgericht Hamburg, Beschlüsse vom 14. April 2014 – 4 V 154/13