Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Begünstigung setzt voraus, dass es sich um ein Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG handelt, das produzierend tätig ist und den entnommenen Strom für eigenbetriebliche Zwecke verwendet. Ausgeschlossen von der Begünstigung ist eine Verteilung des einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Stroms an Dritte.

Stromsteuerrechtlich begünstigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstständige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund, wie dies z.B. in einem Organkreis der Fall ist. Der in dieser Weise verstandene Unternehmensbegriff des Stromsteuerrechts ist nicht deckungsgleich mit dem Unternehmensbegriff des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder mit dem Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Vielmehr ist zur Auslegung des in § 9 Abs. 3 StromStG a.F. verwendeten Unternehmensbegriffs auf die mit diesen Regelungen verbundene stromsteuerrechtliche Zielsetzung abzustellen.
Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kommt eine Steuerentlastung in den Fällen nicht in Betracht, in denen ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen[1]. Die selbstständige Tätigkeit des Werkunternehmers kann dem Auftraggeber stromsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden. Dabei kann es weder auf die Art und das Ausmaß der Einbindung des Auftragnehmers in den Produktionsablauf noch auf die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Werkvertrags ankommen.
Von jenem Fall unterscheidet sich der vorliegend entschiedene Streitfall lediglich dadurch, dass die Klägerin die für sie im Rahmen von Werkverträgen tätigen Unternehmen selbst gegründet hat und aufgrund der Beteiligungsverhältnisse beherrscht. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass es sich bei der X-GmbH und der KG um eigenständige Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG handelt, denen für ihre Produktionstätigkeit eine eigene Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG a.F. hätte erteilt werden können. Für die streitigen Kalenderjahre bestanden jedoch keine entsprechenden Erlaubnisse. Diese sind nach den Feststellungen des Finanzgericht erst für spätere Kalenderjahre erteilt worden.
Da die Erlaubnis personen- bzw. unternehmensbezogen erteilt wird[2], liegt eine zweckgerechte Verwendung des begünstigten Stroms nur dann vor, wenn dieser auch vom jeweiligen Erlaubnisinhaber verwendet und nicht an andere selbstständige Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG abgegeben wird. Im Fall der Ausgliederung von Teilen einer Produktion bestimmter Güter kann es dabei stromsteuerrechtlich keinen Unterschied machen, ob das im Rahmen eines Werkvertrags mit der Produktion beauftragte Unternehmen unabhängig von der Willensbildung des auftraggebenden Unternehmens handeln kann oder in dieses nach den konkreten Verhältnissen eingegliedert (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) oder in sonstiger Weise gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Infolgedessen kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den an ihre Tochtergesellschaften geleisteten Strom gemäß der ihr erteilten Erlaubnis für betriebliche Zwecke verwendet hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. März 2014 – VII R 12/13