Das Erneuerbare Energien Gesetz

Nach einer Prüfung hält die EU-Kommission das Erneuerbare-Energien-Gesetz der Bundesrepublik mit dem EU-Beihilferecht auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen von April 2014 für vereinbar.

Das Erneuerbare Energien Gesetz

Im April 2014 wurde der Gesetzesentwurf zur Förderung der erneuerbaren Energien von der Bundesrepublik bei der Kommission angemeldet. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) soll am 1. August 2014 in Kraft treten.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das EEG 2014 zur Verwirklichung der umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beitragen wird, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Im EEG 2014 ist eine staatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Grubengas vorgesehen. Darüber hinaus werden energieintensive Stromkunden sowie bestimmte Eigenerzeuger durch eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage finanziell entlastet. Ferner ist im EEG 2014 vorgesehen, dass die staatliche Förderung schrittweise über Ausschreibungen vorgenommen werden soll, zu denen nach und nach auch Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten Zugang erhalten sollen.

Nach dem EEG 2014 sind Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, verpflichtet, diesen auf dem Markt anzubieten. Hierfür erhalten sie zusätzlich zum Marktpreis eine Prämie, die bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage eines staatlich festgesetzten Referenzwerts berechnet wird. Für bodengestützte Solaranlagen soll eine Pilotausschreibung durchgeführt werden. Sie bestimmt sowohl die Höhe der Prämien als auch ihre Aufteilung unter den Ausschreibungsteilnehmern. Ab 2017 sollen Ausschreibungen zur Regel werden; sie bedürfen jedoch einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage. Die Förderung erneuerbarer Energien wird daher bis 31. Dezember 2016 genehmigt.

Kleine Einrichtungen (unter 100 kW) kommen weiterhin in den Genuss der Einspeisetarife und sind nicht verpflichtet, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Dieser Teil der Regelung wurde für 10 Jahre genehmigt.

Finanziert wird das Fördersystem des EEG 2014 über die EEG-Umlage, die Stromversorger für den an Endverbraucher in Deutschland gelieferten Strom sowie Eigenerzeuger (die Strom für den Eigenbedarf erzeugen) zu entrichten haben. Ermäßigungen sind für energieintensive Stromkunden in Wirtschaftszweigen vorgesehen, die gemäß den Leitlinien für solche Ermäßigungen in Frage kommen. Zulässig sind solche Ermäßigungen den Leitlinien zufolge aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit in energieintensiven Sektoren, deren Erzeugnisse international gehandelt werden.

Ferner sollen nach dem EEG 2014 auch bestimmte Eigenerzeuger in den Genuss einer Ermäßigung kommen. Ermäßigungen für Eigenerzeuger, die Kleinanlagen verwenden, sind zulässig, da sie unter der De-Minimis-Schwelle liegen. Auch für Eigenerzeuger, die erneuerbare Energien verwenden, sind zulässig, da diese Ermäßigung mit der Logik des EEG-Umlagesystems einhergeht. Ferner ermöglichen die Leitlinien Ermäßigungen für energieintensive Eigenerzeuger. Ermäßigungen für andere Anlagetypen werden überprüft und müssen gegebenenfalls an die Anforderungen der Leitlinien angepasst werden. Deutschland hat zugesagt, diese Ermäßigungen rechtzeitig zu überprüfen und etwaige Änderungen bis 2017 erneut bei der Kommission anzumelden. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiungen und Ermäßigungen für Eigenerzeuger nach dem EEG 2014 mit den Leitlinien in Einklang stehen. Die Ermäßigungen dürften sich voraussichtlich auf rund 5 Mrd. EUR jährlich belaufen.

In den auf der Grundlage des EEG 2014 organisierten Ausschreibungen ist vorgesehen, dass bis zu 5 % der ausgeschriebenen Kapazitäten Anlagen aus anderen Mitgliedstaaten zugeschlagen werden können, die eine Kooperationsvereinbarung mit Deutschland geschlossen haben. Mit den Kooperationsvereinbarungen ist gewährleistet, dass der in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Strom in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommt und in die deutschen erneuerbare Energien Ziele eingerechnet wird.

EU-Kommission, Entscheidung vom 23. Juli 2014 – IP/14/867