Erdölbevorratungsgesetz

Der Bundesrat hat heute das vom Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2011 beschlossene „Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes und zur Änderung des Mineralöldatengesetzes“ bestätigt.

Erdölbevorratungsgesetz

Das Gesetz regelt die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen zur Vorsorge für Versorgungsstörungen neu. Künftig sind Vorräte in der Höhe der Nettoeinfuhren eines Zeitraums von 90 Tagen zu halten. Dahinter steht die Vereinheitlichung bisher unterschiedlicher Bevorratungsregeln der Internationalen Energieagentur und der Europäischen Union. Die erforderliche Bevorratung obliegt weiterhin dem Erdölbevorratungsverband, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

Der Erdölbevorratungsverband hält aktuell rund 24 Mio. Tonnen Rohöl und Mineralölprodukte zur Krisenvorsorge. Mit dem neuen Erdölbevorratungsgesetz wird die Bevorratung stärker auf die wichtigsten Mineralölprodukte Ottokraftstoffe, Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl sowie Flugturbinenkraftstoff ausgerichtet. Diese Produkte müssen mindestens ein Drittel der gesamten Vorräte ausmachen. Zudem sind die Vorräte regional ausgewogen zu verteilen, so dass im Fall einer Versorgungsstörung Engpässe unmittelbar ausgeglichen werden können.