Für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine ist keine Energiesteuerbefreiung möglich.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe -mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Es ist unstreitig, dass der Kläger kein Luftfahrtunternehmen betreibt. Eine Steuerbefreiung käme infolgedessen nur in Betracht, wenn der Kläger die Flugzeuge zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen einsetzte. Gewerbsmäßigkeit liegt gemäß § 60 Abs. 5 EnergieStV jedoch nur dann vor, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
In dem vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall handelt der Kläger im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 der Satzung ist er selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. In diesem Rahmen wahrt und fördert er die luftsportlichen Belange seiner Mitglieder. wozu auch die Fürsorge für die Jugend und die Ausbildung in den erforderlichen fliegerischen und technischen Fertigkeiten gehört. Diesem Vereinszweck entsprechend richtet sich das Schulungsangebot ausschließlich an Mitglieder bzw. zukünftige Mitglieder des Vereins. Da Gewinne aus einer wirtschaftlichen Betätigung nicht erzielt werden sollen, ist der Kläger nicht gewerbsmäßig i.S. des § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV tätig, weshalb eine Steuerbefreiung für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden kann.
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL.
Selbst wenn der Auffassung gefolgt werden könnte, kommerzielle Zwecke i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könnten auch ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden und deshalb die in § 60 Abs. 5 EnergieStV vorgenommene Einschränkung aus unionsrechtlichen Gründen unbeachtet bleiben müsse, ergäbe sich ein Anspruch auf die energiesteuerrechtliche Begünstigung nicht aus dem Unionsrecht.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL können die Mitgliedstaaten die für die gewerbliche Luftfahrt obligatorisch zu gewährende Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken. Nach den Feststellungen des Finanzgericht begehrt der Kläger eine Befreiung für auf Schulungsflügen eingesetztes Flugbenzin. Dabei handelt es sich nicht um Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) der Unterpos. 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, so dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine Steuerverschonung nicht erzwingen. Da den Mitgliedstaaten ein steuerlicher Gestaltungsspielraum zusteht, besteht kein Anlass, die vom Kläger zur Auslegung und Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL formulierten Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen. Denn die Mitgliedstaaten könnten Flugbenzin selbst dann besteuern, wenn es im Rahmen der Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken verwendet wird.
Die für Luftfahrtbetriebsstoffe angeordnete Steuerverschonung soll dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft ansässiger Unternehmen gegenüber in Drittstaaten ansässigen und evtl. dort steuerlich begünstigten Unternehmen zu erhalten[1]. In diesem Licht sind die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL verwendeten Begriffe „nichtgewerbliche Luftfahrt“ und „kommerzielle Zwecke“ auszulegen. Nach vorgenanntem EuGH, Urteil ist der Umfang der Steuerbefreiung nach der Definition des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL zu bestimmen.
Danach ist entscheidend, dass die begünstigte Tätigkeit kommerziellen Zwecken dient. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird unter einer kommerziellen Tätigkeit eine den Handel betreffende bzw. eine Geschäftsinteressen wahrnehmende, auf Gewinn bedachte Betätigung verstanden[2]. Deshalb ist zu fordern, dass das Tun des Begünstigten von Gewinnstreben geprägt ist, denn ohne dieses ist eine Teilnahme am allgemeinen Handel (lat. commercium) bzw. am wirtschaftlichen Verkehr kaum denkbar. Demnach liegt keine kommerzielle Betätigung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vor, wenn ausschließlich altruistische, d.h. uneigennützige Ziele verfolgt werden, die eine Gewinnerzielung in den Hintergrund treten lassen oder gänzlich ausschließen. Dies folgt auch aus dem in der Richtlinienvorschrift enthaltenen Merkmal der Entgeltlichkeit.
Bei diesem Befund steht das in § 60 Abs. 5 EnergieStV normierte Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht nicht in Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben. Da der Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, kommt es bei dieser Betrachtung nicht darauf an, ob der Betrieb der Flugschule als Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 1 AO angesehen werden kann, wozu das Finanzgericht keinen Anlass hatte, Feststellungen zu treffen. Auch bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob mit Gewinnerzielungsabsicht eingerichtete und unterhaltene Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine eine andere unionsrechtliche Beurteilung rechtfertigten.
Im Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Dienstleistungen ausschließlich den Vereinsmitgliedern bzw. künftigen Vereinsmitgliedern anbietet. Dadurch wird der Kreis derjenigen Personen, die das Schulungsangebot in Anspruch nehmen können, erheblich eingeschränkt. Eine allgemeine Teilhabe am Markt findet somit nicht statt[3]. Dadurch unterscheidet sich der Kläger von gewerbsmäßig tätigen Flugschulen, die ihre Dienstleistungen -oftmals unterstützt von gezielten Werbemaßnahmen- einem offenen Interessentenkreis auf einem durch Wettbewerb geprägten Markt anzubieten pflegen. In dieser Beziehung weist der Streitfall Parallelen zu dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-79/10 entschiedenen Fall auf, bei dem ausschließlich Mitarbeiter der Eigentümerin des Flugzeugs zu unternehmensinternen Zwecken befördert und die Beförderungsleistungen ebenfalls nicht am Markt angeboten worden sind. Zutreffend hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Flüge der Förderung der Geschäfte des Unternehmens und nicht der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dienten. So liegt es auch im Streitfall, in dem die vom Kläger angebotenen und von Vereinsmitgliedern durchgeführten Schulungsflüge der Förderung des Vereinszwecks dienen. Auch aus diesem Grund steht die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs.
Bundesfinanzhof – Beschluss vom 29. Oktober 2013 – VII R 25/12
- vgl. EuGH, Urteil vom 01.12 2011 – C-79/10, Slg. 2011, I-12511, Rz 26[↩]
- Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., Bd. 4[↩]
- vgl. zu diesem Aspekt FG Hamburg, Urteil vom 17.12 2010 – 4 K 228/08, zur Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL[↩]