Photovoltaikanlagen – und die Gewährleistungsfristen

Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle, so dass die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB*, Anwendung findet.

Photovoltaikanlagen – und die Gewährleistungsfristen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen fall betreibt die Auftraggeberin auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 ein Unternehmen mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle. Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete das Unternehmen eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Das Unternehmen verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte das Unternehmen Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte das Unternehmen Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.

Die Auftraggeberin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Passau hat die Klage abgewiesen[1]. Auf die Berufung der Auftraggeberin hat das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben[2]. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das Unternehmen seinen Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Auftraggeberin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision des Unternehmens zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Auftraggeberin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13

  1. LG Passau, Urteil vom 03.01.2012 – 3 O 527/11[]
  2. OLG München, Urteil vom 10.12.2013 – 9 U 543/12[]