Raumordnungsplan vs. Bebauungsplan: Das Vorranggebiet für Windräder

Raumordnungsplan vs. Bebauungsplan: Das Vorranggebiet für Windräder

Ist ein Gebiet im Raumordnungsplan als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen, kann die Ansiedlung von Windrädern von der Gemeinde im Bebauungsplan nicht beschränkt werden. Mit dieser Begründung beurteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetezt die Beschränkung der Zahl zulässiger Windenergieanlagen im Bebauungsplan „Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet Dreikopf“ der Stadt Konz als unwirksam.

Der Regionale Raumordnungsplan Region Trier vom Juni 2004 setzt den Bereich des Bebauungsplans „Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet Dreikopf“ der Stadt Konz als sog. Vorranggebiet für die Windenergienutzung fest. Dies hat zur Folge, dass Windenergieanlagen dort vorrangig errichtet werden dürfen, während sie im übrigen Gebiet des Raumordnungsplans ausgeschlossen sind. Im Bebauungsplan selbst ist die Zahl der Windkraftanlagen auf drei Anlagen mit einer Nabenhöhe von maximal 100 m beschränkt. Nachdem der Antragstellerin, einem Windkraftunternehmen, die Errichtung einer etwa 139 m hohen Windkraftanlage unter Hinweis auf den Bebauungsplan nicht genehmigt wurde, hat sie einen Normenkontrollantrag gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Der Bebauungsplan „Stadtteil Oberemmel, Teilgebiet Dreikopf“ sei bereits deshalb unwirksam, weil die Zahl der Windkraftanlagen abstrakt, d. h. ohne die Standorte der zulässigen Anlagen festzulegen, beschränkt worden sei. Dies lasse die Baunutzungsverordnung nicht zu. Im Übrigen müsse die Stadt Konz bei einer etwaigen erneuten Überplanung der raumordnungsrechtlichen Festlegung des Plangebiets als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ein stärkeres Gewicht beimessen. Einschränkungen der Windenergienutzung durch die Bauleitplanung seien danach nur wegen standortbezogener Besonderheiten erlaubt. Dies könnten z.B. drohende Gefahren für geschützte Tierarten durch die Windenergieanlagen sein, die über das allgemeine Kollision- und Vertreibungsrisiko hinausgingen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes könnten ausnahmsweise nur dann von Belang sein, wenn sie ungewöhnlich intensiv seien oder in erhöhtem Maße schutzwürdige Landschaftsmerkmale beträfen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2011 – 8 C 10850/10.OVG