Die blendende Photovoltaikanlage auf dem Nachbarhaus

Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohn-hauses sind vom Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Für eine „ortsübliche Benutzung“ im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer „ortsüblichen Benutzung“ bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind.

Die blendende Photovoltaikanlage auf dem Nachbarhaus

Der Anspruch auf Unterbindung von Blendungen durch die Solaranlage am Haus der Nachbarin beruht auf § 1004 Abs. 1 BGB.

Die Nachbarin ist für den Anspruch der Grundstückseigentümerin passiv legitimiert. Denn sie ist als Eigentümerin des Grundstücks, von welchem die Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück ausgehen, Zustandsstörerin[1].

Die von der Solaranlage verursachten Blendungen sind Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, die von der Grundstückseigentümerin nicht zu dulden sind.

Es handelt sich um Beeinträchtigungen des Grundstückseigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Grundstückseigentümerin oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums. Es handelt sich auch nicht um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen können. Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar auch das Sonnenlicht, aber nur im Zusammenhang mit den Reflexionswirkungen, die durch die Solaranlage auf dem Hausdach der Nachbarin verursacht werden.[2].

Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen war im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall von den folgenden Feststellungen auszugehen: Auf dem östlichen Hausdach der Nachbarin sind Solarpaneele montiert, die in der Zeit von Mai bis Juli jeden Jahres nachmittags zu intensiven Blendwirkungen für die Wohnung der Grundstückseigentümerin führen können, und zwar in diesen drei Monaten jeweils bis zu 2 Stunden in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr. Da die Dachflächen der Gebäudeteile unterschiedlich geneigt sind, weisen auch die Solarpaneele unterschiedliche Winkel zur Horizontalen auf, mit der Konsequenz, dass je nach dem jeweiligen Sonnenstand die Blendung zu unterschiedlichen Zeiten (in dem angegebenen Zeitraum) von dem einen oder von dem anderen Teil der Paneele verursacht wird. Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen, des jeweils zu erwartenden Sonnenstandes und der im Hinblick auf die Wetterbedingungen zu erwartenden Sonnenscheindauer ergibt sich für die Monate Mai bis Juli jeden Jahres für die Wohnung der Grundstückseigentümerin eine jährliche mittlere Blendungswahrscheinlichkeit von 26 Stunden. Blendungswirkungen ergeben sich für die Wohnung der Grundstückseigentümerin zudem auch außerhalb der Monate Mai bis Juli, insbesondere im August und September, jedoch für geringere Zeiträume im Hinblick auf den veränderten Sonnenstand. Im Winter ist nicht mit Blendungen zu rechnen.

Im vorliegenden Fall werden die kritischen Grenzwerte für Beeinträchtigungen durch Blendungen signifikant überschritten. Die Blendungen treten unter den gegebenen örtlichen Bedingungen nachmittags bei einem relativ hohen Sonnenstand bei intensiver Lichteinwirkung auf. Die Solarpaneele auf dem Hausdach der Nachbarin bewirken eine nahezu horizontale Reflexion des Lichts in Richtung der Wohnung der Grundstückseigentümerin. Solche horizontale Reflexionen sind nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch direktes Licht einer hoch am Himmel stehenden Sonne, weil der Betrachter einer direkten Blendung durch die am Himmel stehende Sonne durch sein Verhalten ausweichen kann. Die Intensität der Blendung ist vorliegend in ihren Auswirkungen für die Hausbewohner auch nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch eine tief am Horizont stehende Sonne.

Die Grundstückseigentümerin ist nicht verpflichtet, die vom Nachbargrundstück Blendwirkungen zu dulden, da es sich nicht um „unwesentliche“ Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt.

Maßgeblich für die „Wesentlichkeit“ ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen[3]. Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks. Normen oder Grenzwerte für die „Wesentlichkeit“ von Blendungswirkungen bei Solaranlagen gibt es nicht. Insbesondere können die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (sogenannte Licht-Richtlinie) nicht herangezogen werden, auch nicht etwa analog, da diese Richtlinie zum einen keinen normativen oder quasi-normativen Charakter hat, und da sich die Richtlinie zum anderen nicht auf Blendwirkungen bei der Reflexion von Sonnenlicht bezieht, sondern nur auf Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung[4].

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Blendwirkungen durch die Solaranlage im vorliegenden Fall als wesentlich einzustufen. Bei dieser Bewertung spielen die festgestellten erheblichen Zeiten der Einwirkungen und die Intensität der Reflexionen eine wesentliche Rolle. Die horizontale, direkte Blendung vom Nachbarhaus ist nicht vergleichbar mit einer ansonsten durchaus üblichen Blendung durch direktes Sonnenlicht. Die Wahrnehmung der Blendung weich von der Wahrnehmung einer direkten Besonnung schon deshalb erheblich ab, weil eine direkte Besonnung normalerweise unter weniger kritischen Sonnenhöhenwinkeln erfolgt, auf die sich ein Bewohner, auch bei nach Westen ausgerichteten Fenstern bzw. Terrassen, anders einstellen kann. Unter diesen Umständen können auch relativ kurze Lichtreflexionen schon als „wesentlich“ angesehen werden. Die Beeinträchtigungen entsprechen nicht dem, womit der Bewohner einer nach Westen ausgerichteten Wohnung normalerweise rechnet. Angesichts der Intensität der festgestellten Blendwirkungen wäre es auch nicht ausreichend, wenn die Nachbarin lediglich die von einer Teilfläche des Daches (beispielsweise Hausdach einerseits bzw. Dach des sogenannten Garagenaufbaus andererseits) ausgehenden Beeinträchtigungen beseitigen würde; vielmehr wären die Wirkungen für die Grundstückseigentümerin, auch dann, wenn die Nachbarin sie auf eine Teilfläche reduzieren würde, unzumutbar.[5].

Gesichtspunkte der Ökologie führen nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar ist die für die Wesentlichkeit maßgebliche Figur des „verständigen Durchschnittsmenschen“ so zu verstehen, dass dieser nicht nur sein Privatinteresse im Auge hat, sondern dass er auch Allgemeininteressen, insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, berücksichtigt[6]. Das kann jedoch nur bedeuten, dass ein „verständiger Durchschnittsmensch“ generell die Anbringung von Solarpaneelen auf Hausdächern akzeptiert, nicht jedoch die damit im Einzelfall verbundenen Blendwirkungen. Denn Photovoltaikanlagen auf Hausdächern sind keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendungen verbunden. Vielmehr werden die Anlagen erfahrungsgemäß in der Regel so angebracht, dass für Nachbarn keine Beeinträchtigungen entstehen, insbesondere bei Anlagen auf nach Süden geneigten Hausdächern, die wegen des Einfallswinkels des Sonnenlichts normalerweise nicht zu horizontalen Reflexionen führen können. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass die Nachbarin direkt oder indirekt gezwungen war, eine Solaranlage auf dem nach Osten geneigten Teil des Hausdaches anzubringen, zumal sich entsprechende Paneele auch auf der Westseite des Daches befinden. Auch unter Berücksichtigung eines gesteigerten Umweltbewusstseins hat ein „verständiger Durchschnittsmensch“ keinen Anlass, die Blendwirkungen vom Hausdach der Nachbarin als „unwesentlich“ zu betrachten. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Solaranlage der Nachbarin auch auf dem Ostdach des Hauses wirtschaftlich sinnvoll und ertragreich ist.

Auf die Frage, ob und inwieweit die Grundstückseigentümerin die Möglichkeit hätte, durch eigene Maßnahmen Blendungen auszuschließen, kommt es nicht an. In Betracht käme für die Grundstückseigentümerin die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder Markisen. Solche Maßnahmen würden den Ausblick aus der Wohnung, bzw. den freien Blick vom Balkon, für die Grundstückseigentümerin beeinträchtigen. Da die Voraussetzungen für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB vorliegen, braucht die Grundstückseigentümerin solche Maßnahmen, die die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Wohnung in gewissem Umfang einschränken würden, nicht zu ergreifen. Aus Rechtsgründen gibt es keine Abwägung, ob der Grundstückseigentümerin selbst solche Abwehrmaßnahmen eventuell „zumutbar“ sein könnten.

Die Beeinträchtigungen wären von der Grundstückseigentümerin allerdings dann – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – hinzunehmen, wenn die Blendwirkungen durch eine „ortsübliche Benutzung“ des Grundstücks der Nachbarin entstehen würden (§ 906 Abs. 2 ZPO). Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Die von den Solarpaneelen ausgehenden Blendwirkungen sind nicht „ortsüblich“.

Es kommt nicht darauf an, ob Photovoltaikanlagen auf Hausdächern im Wohngebiet der Parteien „ortsüblich“ sind. Nach dem Gesetz (§ 906 Abs. 2 BGB) geht es um „eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks“. Das heißt: Ortsüblichkeit im Sinne des Gesetzes ist nur dann anzunehmen, wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des anderen Grundstücks (Photovoltaikanlage) als solche ortsüblich ist, sondern wenn gleichzeitig die durch die konkrete Gestaltung verursachten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn „ortsüblich“ sind. Diese Auslegung des Gesetzes ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.[7] Die für die Grundstückseigentümerin störende Anlage auf dem Dach des Nachbarhauses wäre mithin nur dann „ortsüblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn von anderen Photovoltaikanlagen im selben Ort, bzw. im selben Wohngebiet, Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und gleicher Intensität ausgehen würden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche gleichartigen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft obliegt hierbei der Nachbarin[8]. Eventuelle Unklarheiten bei der Frage der „Ortsüblichkeit“ würden im Rechtsstreit mithin zu Lasten der Nachbarin gehen.

Hiervon ausgehend lässt sich eine „Ortsüblichkeit“ nicht feststellen. Es ist, auch nach dem Vorbringen der Nachbarin, nicht ersichtlich, dass in der näheren oder weiteren räumlichen Umgebung der Parteien ähnliche nachteilige Blendungen für Nachbarn durch Photovoltaikanlagen auftreten würden.

Von wesentlicher Bedeutung für das Ausmaß und die konkreten Auswirkungen von Blendungen ist die Himmelsrichtung, nach der das jeweilige Hausdach ausgerichtet ist. Bei einer Ausrichtung des Daches nach Osten, wie im vorliegenden Fall, können im Sommer nachmittags horizontale Reflexionen auftreten, während bei der Ausrichtung eines Daches beispielsweise nach Süden aufgrund der jeweils maßgeblichen Reflexionswinkel kaum mit einer horizontalen Reflexion zu rechnen ist. Die Nachbarin hat vorliegend in der weiteren Wohnumgebung der Häuser der Parteien lediglich auf sechs nach Osten ausgerichtete Hausdächer hingewiesen, auf denen ebenfalls Solarpaneele montiert seien. Es ist zweifelhaft, ob von diesen Dächern – wie die Nachbarin behauptet – gleichartige Blendwirkungen für Nachbarn auftreten wie im vorliegenden Fall; denn es kommt, wie aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ersichtlich, für Art und Ausmaß von Blendwirkungen zum Einen auf die jeweilige Dachneigung an, und zum anderen auf die exakten räumlichen Beziehungen zu den Nachbarhäusern. Genauer Feststellungen hierzu waren jedoch nicht erforderlich; denn von „ortsüblichen“ Beeinträchtigungen ist auch dann nicht auszugehen, wenn die sechs von der Nachbarin genannten Solaranlagen auf Ostdächern jeweils gleiche oder ähnliche nachteilige Wirkungen für Nachbarn hätten, wie die Solaranlage der Nachbarin.

Von ortsüblichen Beeinträchtigungen (bzw. einer ortsüblichen Benutzung der Grundstücke) ist auszugehen, wenn „eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise, d. h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden“[9]. Es ist erforderlich, dass die Einwirkung „öfter vorkommt“[10]. Von Ortsüblichkeit spricht man, wenn bestimmte Grundstücksnutzungen, die mit Immissionen verbunden sind, einem bestimmten Gebiet ein „Gepräge“ geben, wenn also die Immissionen für die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke eine Rolle spielen[11].

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei den von ihr aufgeführten sechs Ostdächern handelt es sich – auch wenn man jeweils eine gleichartige Blendung für Nachbarn unterstellt – nur um eine geringe Zahl innerhalb eines größeren Wohngebiets mit mehreren hundert Wohnhäusern. Die von Solardächern ausgehenden Blendwirkungen unterscheiden sich zudem von Immissionen durch Lärm oder Gerüchen dadurch, dass von einer einzelnen Immissionsquelle (Solardach) nur einzelne Nachbarn betroffen werden. Das heißt, auch nach dem Sachvortrag der Nachbarin ist davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – im Wohnumfeld der Grundstückseigentümerin nur einzelne Hauseigentümer bzw. Bewohner von ähnlichen – erheblichen – Reflexionswirkungen durch Solardächer betroffen sind. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass Solardächer mit erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes „Gepräge“ geben. Anders ausgedrückt: Wer, ohne die örtlichen Verhältnisse im Detail zu kennen, eine Wohnung in der Nähe der Häuser der Parteien sucht, muss mit nur einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen Beeinträchtigungen wie die Grundstückseigentümerin rechnen. Dies steht einer „Ortsüblichkeit“ entgegen.

Eine Duldungspflicht ergibt sich für die Grundstückseigentümerin auch nicht daraus, dass die Blendwirkungen vergleichbar sind mit Blendwirkungen, die durch glasierte Dachziegel oder Blechdächer auf Nachbarhäusern entstehen können. Denn auch solche ähnlichen Blendwirkungen bräuchte die Grundstückseigentümerin nur dann hinzunehmen, wenn sie „ortsüblich“ wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Vorbringen der Nachbarin ergibt sich nicht, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Blendwirkungen durch gläserne Dachziegel oder Blechdächer auftreten. In der Rechtsprechung werden daher nicht nur bei Photovoltaikanlagen, sondern auch bei Blendwirkungen durch Glasdächer oder andere Anlagen auf einem Nachbargrundstück, gegebenenfalls Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche zuerkannt[12].

Da die Anlage auf dem Hausdach der Nachbarin nicht ortsüblich ist, bedarf es keiner Prüfung, auf welche Weise die Nachbarin die Beeinträchtigungen für die Grundstückseigentümerin verhindern kann. Es kommt – wegen fehlender Ortsüblichkeit – nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Nachbarin gemäß § 906 Abs. 2 BGB an. Es ist Sache der Nachbarin, ob sie aus ihrer Sicht mögliche und sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung der nicht zumutbaren Beeinträchtigungen findet, oder ob sie die Solarpaneele auf der Ostseite des Hausdaches beseitigt.

Die Berufung der Grundstückseigentümerin ist hingegen nicht begründet, soweit sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.291, 03 EUR geltend macht. Für einen Ersatzanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Schadensersatz bei Verzug) aus. Die Anwaltskosten der Grundstückseigentümerin sind entstanden durch das vorprozessuale Schreiben vom 31.08.2006[13]. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befand sich die Nachbarin mit Beseitigungsmaßnahmen nicht in Verzug. Denn eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) vor dem Anwaltsschreiben ist nicht ersichtlich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 9 U 184/11

  1. vgl. zum Begriff des Zustandsstörers Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 1004 BGB, RdNr.19 ff.[]
  2. vgl. zur Haftung für Blendwirkungen, die vom Grundstück des Zustandsstörers ausgehen, OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08, Rdn. 28; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl.2013, § 906 BGB Rdn. 11[]
  3. vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 17; BGH, NJW 1993, 925; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08, Rdn. 31[]
  4. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08, Rdn. 32; VG Neustadt, Urteil vom 17.10.2012 – 4 K 481/12 NW, Rdn. 29[]
  5. Vgl. zur „Wesentlichkeit“ von Blendwirkungen in ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U146/08; LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 – 3 S 21/08; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 – 2 11 O 93/94; ähnliche Bewertungen der Blendung durch bestimmte Anlagen auf einem Nachbargrundstück finden sich im Urteil des OLG Schleswig vom 11.08.2004 – 2 A 21/04 und in VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2012 – Au 4 K12.399[]
  6. vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB, Rdn. 17[]
  7. Vgl. BGH, NJW 1959, 1632; BGHZ 38, 61; BGH, NJW 1992, 1389; BGH, NJW 1993, 925; LG Heidelberg, NZM 2010, 919; Palandt/Bassenge, aaO, § 906 BGB Rn. 23; missverständlich hingegen die Formulierungen von Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 906 BGB Rn. 56; unklar OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 – 3 U 46/13 –, Rn. 24[]
  8. vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 26[]
  9. BGH, NJW 1959, 1867, 1868[]
  10. BGH aaO.[]
  11. vgl. Säcker, in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, § 906 BGB Rn. 117[]
  12. vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 – 2/11 O 93/94; ähnlich im öffentlichen Recht VG Schleswig, Urteil vom 11.08.2004 – 2 A 21/04[]
  13. I 13/15, Anlage K 3[]