Gewährleistungsfristen für mangelhafte Photovoltaikanlagen

Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Gewährleistungsfristen für mangelhafte Photovoltaikanlagen

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB verjähren die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche – wozu nach § 437 Nr. 3 BGB auch die Gewährleistungsansprüche zählen – in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. So verhält es sich im Streitfall nicht.

Zwar scheitert die Anwendbarkeit des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass es vorliegend nicht um Ansprüche eines Bauhandwerkers/Werkunternehmers gegen seinen Lieferanten geht; die Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn Sachen der in § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB bezeichneten Art vom Käufer selbst für ein Bauwerk verwendet (eingebaut) werden[1]. Die Klageansprüche verjähren aber deshalb nicht in fünf Jahren, weil die gekauften Sachen nicht „für ein Bauwerk“ verwendet worden sind.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache „für ein Bauwerk“ verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind[2].

Die auf dem Dach (hier: auf dem Scheunendach) errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung. Vielmehr dient die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Grundstückseigentümer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet worden wären[3]. Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von (wesentlicher) Bedeutung ist, folgt überdies, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht hat.

Aus der allgemeinen Erwägung, die Energieversorgung eines Bauwerks gehöre zu dessen gewöhnlichem Gebrauch und damit zur Benutzbarkeit, kann schon deshalb nichts für den Streitfall abgeleitet werden, weil aus den von den Vorinstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht hervorgeht, dass die Scheune vor Anbringung der Module keine Stromversorgung gehabt hätte und der Grundstückseigentümer den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom nun (auch) für die Scheune nutzen würde. Aber selbst wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung der Scheune dienen sollte, würde dies im Streitfall nicht zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB führen. Denn auch dann läge der Hauptzweck der Errichtung der Anlage darin, dem Grundstückseigentümer eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, so dass es auch in dieser Fallgestaltung an einer Verwendung „für ein Bauwerk“ fehlen würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12

  1. BT-Drucks. 14/6040, S. 227; Staudinger/Matuschke-Beckmann, BGB, Neubearb.2004, § 438 Rn. 40; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 438 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 438 Rn. 18[]
  2. BT-Drucks. 14/6040, S. 227[]
  3. vgl. auch BGH, Urteil vom 15.05.1997 – VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II 2 b[]