Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Umweltschutzes – und die energiepolitische Betätigung

Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt, die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind und die Körperschaft sich parteipolitisch neutral verhält.

Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Umweltschutzes – und die energiepolitische Betätigung

Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich daher mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können.

Im entschiedenen Fall hatte ein Spender einem Verein, der den Umweltschutz durch zahlreiche Einzelprojekte fördert, einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde. Das Finanzgericht Hamburg hat diese Fragen offengelassen, die Klage aber schon deshalb abgewiesen, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte[1].

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Nach seinem Urteil verlangt das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto der Körperschaft durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Vielmehr genügt es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. Es kommt daher allein auf eine Saldo-Betrachtung an. Weil aber hinsichtlich der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen noch einige andere Fragen zu klären sind, hat der Bundesfinanzhof das Verfahren an das Finanzgericht Hamburg zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit „darauf gerichtet ist“, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen u.a. „die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes …“.

Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen) zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben[2]. Insbesondere wird der Klimaschutz unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst[3].

Die gesetzliche Formulierung „darauf gerichtet ist“ zeigt, dass es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung ankommt[4]. Ausreichend ist vielmehr, dass die von der Körperschaft entfaltete Tätigkeit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des in § 52 Abs. 2 AO genannten Gemeinwohlzwecks darstellt[5].

Eine eher weite und die effektive Förderung des Schutzzwecks ermöglichende Auslegung der Gemeinwohlziele „Umweltschutz“ und „Naturschutz“ ist auch deshalb geboten, weil der Verfassungsgeber den „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ in Art.20a GG durch eine eigene Staatszielbestimmung hervorgehoben hat. Dabei handelt es sich um ein verfassungsrechtliches Rechtsgut von hohem Wert[6]. Dies hebt diese Gemeinwohlziele über andere steuerbegünstigte Betätigungen, die der einfache Gesetzgeber in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO aufgenommen hat, heraus.

Dies vorausgesetzt, ist zumindest fraglich, ob die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente hinreichend tragfähig sind, um zu der Würdigung zu gelangen, der Verein habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient.

Dabei weist der Bundesfinanzhof ausdrücklich darauf hin, dass es fraglich sei, ob die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente die Annahme rechtfertigen, der Verein habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens seien zudem keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Verein seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Er habe nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Zudem treten nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit „darauf gerichtet ist“, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen u.a. „die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes …“.

Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen) zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben[2]. Insbesondere wird der Klimaschutz unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst[3].

Die gesetzliche Formulierung „darauf gerichtet ist“ zeigt, dass es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung ankommt[4]. Ausreichend ist vielmehr, dass die von der Körperschaft entfaltete Tätigkeit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des in § 52 Abs. 2 AO genannten Gemeinwohlzwecks darstellt[5].

Eine eher weite und die effektive Förderung des Schutzzwecks ermöglichende Auslegung der Gemeinwohlziele „Umweltschutz“ und „Naturschutz“ ist auch deshalb geboten, weil der Verfassungsgeber den „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ in Art.20a GG durch eine eigene Staatszielbestimmung hervorgehoben hat. Dabei handelt es sich um ein verfassungsrechtliches Rechtsgut von hohem Wert[6]. Dies hebt diese Gemeinwohlziele über andere steuerbegünstigte Betätigungen, die der einfache Gesetzgeber in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO aufgenommen hat, heraus.

Dies vorausgesetzt, ist zumindest fraglich, ob die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente hinreichend tragfähig sind, um zu der Würdigung zu gelangen, der Verein habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient.

Das Finanzamt bringt zunächst vor, der Rückkauf der Energienetze stelle eine wirtschaftliche Maßnahme ohne direkte Auswirkung auf den Umweltschutz dar. Es seien zu viele Zwischenschritte erforderlich, um das vom Verein bezeichnete Umweltschutzziel zu erreichen. Nicht der Verein selbst, sondern erst die Stadt als neue Netzbetreiberin solle nach der Vorstellung des Vereins den Umweltschutz fördern.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls zahlreiche Teilaspekte des Förderziels „Umweltschutz“ -im Gegensatz zu beispielsweise der Kleingärtnerei oder einer Karnevalsfeier (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO)- kaum durch den Einzelnen, sondern wirkungsvoll nur durch die Allgemeinheit bzw. durch den Staat, etwa mittels der Einführung entsprechender, allgemeinverbindlicher verhaltenslenkender Normen oder umweltgerechter Handlungsalternativen oder einer umweltgerechten Ausgestaltung staatlicher Vorhaben, gefördert werden können. Dem Begehren nach Durchführung staatlicher bzw. gesetzgeberischer Maßnahmen sind aber häufig zahlreiche Zwischenschritte immanent; ebenso ist der Verfolgung des Ziels „Umweltschutz“ die Setzung von Anreizen zu einer Verhaltensänderung Dritter immanent. Daraus folgt, dass zur Erreichung des eigentlichen Ziels „Umweltschutz“ -stärker als bei anderen in § 52 Abs. 2 AO genannten Gemeinwohlzielen- auch Zwischenschritte erforderlich sein können, diese also der Verfolgung des Ziels „Umweltschutz“ nicht von vornherein entgegenstehen. So hat der BFH einen Verein, der sich auf die Verbreitung kritischer Informationen über die Risiken einer bestimmten Energieerzeugungstechnologie beschränkte und an friedlichen Demonstrationen teilnahm, als gemeinnützig angesehen[7], obwohl weder durch Informationen noch durch Demonstrationen der Zustand der Umwelt unmittelbar beeinflusst oder gar verbessert wird.

Ferner vertritt das Finanzamt die Auffassung, im Bereich des Umweltschutzes sei zu fordern, dass die begehrten Maßnahmen mit so großer Wahrscheinlichkeit eine derartige Verbesserung der Umwelt herbeiführen, dass demgegenüber die mit der Maßnahme für die Allgemeinheit verbundenen Kosten und die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zurücktreten müssten.

Dies lässt sich indes weder dem Gesetz noch der bisherigen Rechtsprechung entnehmen. Zielkonflikte sind dem umfangreichen Katalog des § 52 Abs. 2 AO immanent. Sie führen aber nicht dazu, die -bei isolierter Betrachtung des Satzungszwecks einer Körperschaft gegebene- Förderung der Allgemeinheit allein deshalb zu versagen, weil die Tätigkeit dieser Körperschaft einen anderen der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke beeinträchtigt[8].

Eine gemeinnützige Körperschaft darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten[9]. Die endgültige Abwägung zwischen den widerstreitenden Zielen obliegt ohnehin nicht der Körperschaft, sondern den politischen Entscheidungsträgern, an die das Anliegen herangetragen wird, bzw. im Falle eines Volksbegehrens der Gesamtheit der abstimmenden Bürger.

Soweit das Finanzamt auf die Kosten des Rückerwerbs der Energienetze abstellt und hierin einen „materiellen Schaden“ sowie eine „Gemeinschädlichkeit“ erkennt, ist darauf hinzuweisen, dass die hierfür eingesetzten öffentlichen Mittel nicht verloren sind, sondern der nunmehr staatliche Netzbetreiber einen Gegenwert in Form eines Sachwerts sowie eine laufende Rendite (§ 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) in Gestalt der Netzentgelte erlangt.

Die vom Finanzamt vermissten Aussagen des Vereins zur grundsätzlichen Eignung einer Rekommunalisierung der Energienetze zur Verwirklichung des Ziels der „Energiewende“ und des Klimaschutzes sind zum einen im Schreiben des Vereins vom 28.02.2013 sowie in dem eingereichten Gutachten vom 27.02.2013 enthalten und zum anderen -anders als das Finanzamt vorbringt- nicht etwa allein auf das Stromnetz beschränkt. Danach soll der Umbau des Stromnetzes zu einem „smart grid“ ein effizienteres Zusammenspiel von Energieerzeugung, Netzmanagement und Stromnachfrage ermöglichen, um erneuerbare Energien besser zu integrieren. Das Gasnetz soll nach der Vorstellung des Vereins genutzt werden, um in Phasen, in denen sehr viel elektrischer Strom aus erneuerbaren Energien produziert wird, diesen überschüssigen Strom in Wasserstoff oder Methan umzuwandeln und diese gasförmigen Stoffe im Gasnetz zu speichern („power to gas“). Das Fernwärmenetz soll ausgebaut werden, um durch bessere Brennstoffausnutzung (Verwendung der bei der Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen anfallenden, normalerweise ungenutzt bleibenden Abwärme zu Heizzwecken) die CO2-Emissionen zu verringern („Kraft-Wärme-Kopplung“).

Umgekehrt gibt es durchaus Indizien, die das Vorbringen des Vereins, die Unterstützung der Volksinitiative sei auf die Förderung des Ziels „Umweltschutzes“ gerichtet gewesen, als tragfähig erscheinen lassen könnten.

So ist der öffentlichen Hand, die schon kraft des geltenden Verfassungsrechts nicht ausschließlich am ökonomischen Erfolg, sondern auch am Gemeinwohl orientiert ist, auch in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiberin stets eine Abwägung zwischen rein ökonomischen Gesichtspunkten und anderen -z.B. umweltrelevanten- Aspekten möglich. Dass bei einer solchen Abwägung durch öffentliche Stellen bzw. öffentliche Anteilseigner auch der Umweltschutz in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen ist, zeigt bereits die -vom Finanzamt bisher offenbar übersehene- Staatszielbestimmung des Art.20a GG. Demgegenüber wird ein privater Energiekonzern, dessen Führung sich vorwiegend den Aktionären verpflichtet fühlen dürfte, Gesichtspunkte des Umweltschutzes, die -wie es häufig der Fall sein wird- bei isolierter Betrachtung den Gewinn des Unternehmens schmälern könnten, in der Regel eher nicht berücksichtigen, sofern es keine Rechtspflicht zur Beachtung umweltrelevanter Vorgaben gibt.

Auf der anderen Seite macht allein der vorstehend dargestellte Umstand, dass öffentliche Stellen bei ihren Planungen und Entscheidungen schon von selbst auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen haben, die Tätigkeit einer Körperschaft, die zur Förderung des Umweltschutzes auf den Prozess der öffentlichen Willensbildung Einfluss nimmt, nicht überflüssig[10].

Darüber hinaus hat der Verein weitere Indizien dafür vorgetragen, dass die von ihm befürwortete Rekommunalisierung der Energienetze noch in einem hinreichenden -die Annahme einer Mittelfehlverwendung ausschließenden- Maße mit dem Satzungsziel „Umweltschutz“ in Zusammenhang zu bringen war.

  • So hat das Finanzgericht bereits festgestellt, dass die Anhörung zu der Volksinitiative durch den Umweltausschuss der Bürgerschaft -und nicht etwa, wie es die Auffassung des Finanzamt nahegelegt hätte, durch den Wirtschafts- oder Finanzausschuss- durchgeführt worden ist.
  • Das Thema der vom Verein am 29.10.2010 veranstalteten -vom Finanzgericht ebenfalls festgestellten- Fachtagung lautete: „Rekommunalisierung der Netze – Chancen für erneuerbare Energien“. Damit hat der Verein selbst die Rekommunalisierung der Netze in Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien gebracht und in einen technisch-fachlichen Rahmen stellen wollen.
  • Im Revisionsverfahren hat der Verein auf nunmehrige Äußerungen der Stadt Hamburg hingewiesen, die den Rückkauf der Energienetze als Teil ihrer Energiewende bezeichne und zukunftsfähige Netze als einen von drei strategisch entscheidenden Bereichen für die Energiewende benenne. Sollte das Finanzgericht dies im zweiten Rechtsgang tatsächlich feststellen können, läge in dieser Äußerung einer Landesregierung ein erhebliches Indiz für die Eignung der vom Verein entfalteten Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes. Gleiches gilt für den vom Verein zitierten Auszug aus dem Koalitionsvertrag derjenigen Bundestagsfraktionen, die die gegenwärtige Bundesregierung tragen.

Darüber hinaus hat das Finanzamt den Haftungsbescheid auf die -selbständig tragende- Begründung gestützt, der Verein habe sich mit der Unterstützung der Volksinitiative in einer die Gemeinnützigkeit ausschließenden Weise unzulässig politisch betätigt. Steuersystematisch geht es dabei um die Prüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft sich -bei einem Satzungszweck, der als solcher den Anforderungen des § 52 Abs. 2 AO genügt- auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke beschränkt (vgl. § 63 Abs. 1 AO) oder ob daneben entgegen § 56 AO auch allgemeinpolitische Zwecke verfolgt werden[11].

Auch insoweit kann der Bundesfinanzhof beim gegenwärtigen Stand der Feststellungen dem Vorbringen des Finanzamt aber nicht beitreten, so dass weitere Sachaufklärung erforderlich sein wird.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass insbesondere bei einer Körperschaft, deren Satzungsziel die Förderung des Umweltschutzes ist, der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als Förderung der Allgemeinheit anzusehen ist und keine unzulässige politische Betätigung darstellt, solange der Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verlassen wird[12].

Zur Begründung heißt es in diesen Entscheidungen[13], der Schutz der Umwelt sei zu einem besonders wichtigen Gegenstand der allgemeinen Politik geworden. Diese Entwicklung lasse deutlich werden, dass eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung -zumindest im Bereich des Umweltschutzes- die Förderung der Allgemeinheit und damit auch die Gemeinnützigkeit nicht auszuschließen vermöge. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob eine wirkungsvolle Förderung des Umweltschutzes unter den heutigen Bedingungen überhaupt ohne eine gewisse politische Zielsetzung denkbar und in der Praxis erreichbar und zu verwirklichen sei. Demgegenüber fehle es an der Gemeinnützigkeit, wenn ein politischer Zweck als alleiniger oder überwiegender Zweck in der Satzung festgelegt sei und/oder die Körperschaft mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen solchen politischen Zweck verfolge. Dies könne aber nicht gelten, wenn eine als einziger Vereinszweck in der Satzung festgelegte und ausdrücklich im Gesetz genannte, als gemeinnützig begünstigte Tätigkeit nach den gegebenen Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden sei. Insbesondere das Eintreten für eine Änderung der Energiepolitik könne die Verneinung einer Förderung der Allgemeinheit nicht rechtfertigen. Dies folge aus dem grundsätzlichen Interessenwiderstreit zwischen der Energienutzung und dem Schutz der Umwelt. Wenn und solange die Körperschaft durch ihr Wirken im Einklang mit ihrem Satzungszweck mit dazu beitrage, eine Lösung für die Umweltprobleme der Energienutzung zu finden, liege dies ganz allgemein im Interesse der Öffentlichkeit und sei damit auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet. Dass eine Körperschaft ihre Auffassung durch kritische Information und Diskussion der Öffentlichkeit und auch Politikern nahebringe, mache sie noch nicht zu einem politischen Verein. Die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung trete in solchen Fällen gegenüber der Förderung des Umweltschutzes weit in den Hintergrund. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass fast jeder (Umweltschutz-)Verein als politischer Verein zu behandeln wäre und gemeinnützige Tätigkeiten in diesem Bereich fast gänzlich ausgeschlossen wären. Nur wenn sich aus dem Vereinszweck und der tatsächlichen Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergäben, könne von einem politischen Verein auszugehen sein.

Darüber hinaus darf die Betätigung den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verlassen[14]. Dabei soll diese Grenze überschritten sein, wenn der Verein ankündigt, künftig möglicherweise Sitzblockaden durchzuführen und polizeiliche Anordnungen eventuell nicht zu beachten[15].

In einer Entscheidung zum Satzungsziel „Völkerverständigung“ (heute § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) hat der BFH[16] für eine noch unschädliche Einflussnahme auf die politische Diskussion in seiner Subsumtion darauf abgestellt, dass

  • die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt,
  • die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen -trotz „zum Teil drastischer Sprechweise“- objektiv und sachlich fundiert sind,
  • und die Körperschaft sich parteipolitisch neutral verhält.

Die Finanzverwaltung hat sich diesen Rechtsprechungsgrundsätzen angeschlossen (Nr. 15 AEAO zu § 52 AO); ebenso die ganz herrschende Literaturauffassung[17].

Daraus ergibt sich die folgende Grundsystematik für die Prüfung, ob eine Körperschaft sich in einer die Gemeinnützigkeit ausschließenden Weise allgemeinpolitisch betätigt:

Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich[18]. Dies folgt bereits aus der systematischen Unterscheidung des Ertragsteuerrechts zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke einerseits (z.B. § 10b Abs. 1, 1a EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und der Förderung politischer Parteien andererseits (§ 10b Abs. 2 EStG; im Bereich des KStG ist insoweit gar keine Begünstigung vorgesehen). Diese Unterscheidung darf nicht durch eine Vermischung dieser Förderobjekte unterlaufen werden. Daher ist insoweit eine strikte Betrachtung geboten.

Äußerungen, die zwar in dem Sinne als „politisch“ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt wegen der Erkenntnis, dass der Umweltschutz durch staatliche Maßnahmen in besonders wirksamer Weise gefördert werden kann, vor allem für Körperschaften, die den Umweltschutz fördern. Auch diese Betätigungen müssen aber durch den Satzungszweck der Körperschaft gedeckt sein.

Die politische Einflussnahme darf die anderen von der Körperschaft entfalteten Tätigkeiten jedenfalls nicht „weit überwiegen“[19].

Dies vorausgesetzt, sind beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens zunächst keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Verein seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Er hat nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Zudem treten nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern.

Auch spricht aus den bereits unter a)) angeführten Gründen beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand Vieles dafür, dass das Werben des Vereins für eine Rekommunalisierung der Energienetze -auch im Wege der Unterstützung einer Volksinitiative- sich im Rahmen seines Satzungszwecks „Umweltschutz“ gehalten hat[20].

Schließlich hat das Finanzamt die Haftungsinanspruchnahme des Vereins auf die Erwägung gestützt, zum einen sei nicht dieser, sondern die „Volksinitiative“ der eigentliche Zuwendungsempfänger; jedenfalls habe der Verein seine projektbezogenen Spendeneinnahmen in unzulässiger Weise an die „Volksinitiative“ weitergeleitet.

Insoweit hat der Bundesfinanzhof keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Finanzgericht, eine Ausstellerhaftung unter dem Gesichtspunkt, dass der Verein gar nicht der eigentliche Zuwendungsempfänger gewesen sei, komme nicht in Betracht.

Zu dem weiter vom Finanzamt angeführten Gesichtspunkt der Weiterleitung fehlt es bisher an Feststellungen des Finanzgericht. Der Verein hatte zwar -unter Vorlage entsprechender Unterlagen- vorgetragen, die Mittel seien niemals in den Verfügungsbereich der Initiative gelangt, sondern zum ganz überwiegenden Teil zur Deckung seiner eigenen Kosten (insbesondere Personalkosten) verwendet, und zu einem kleineren Teil an die Verbraucherzentrale -einem der anderen Partner des Vereins in der Initiative- weitergeleitet worden, um deren projektbedingte Kosten zu decken. Das Finanzgericht hat sich zu diesem Vorbringen aber bisher keine eigene Überzeugung gebildet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2017 – X R 13/15

  1. FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 – 5 K 135/12[]
  2. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl.2015, Rz 3.103; ähnlich Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl.2010, § 6 Rz 61; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl.2015, Tz.02.02.06., S. 75[][]
  3. so ausdrücklich Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 52 AO Rz 158[][]
  4. BFH, Urteile vom 13.12 1978 – I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I. 4.b; und vom 23.11.1988 – I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, unter II. 3.c[][]
  5. so zutreffend Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl.2015, Rz 3.20[][]
  6. BVerfG, Urteil vom 06.12 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a., NJW 2017, 217, Rz 303[][]
  7. ausführlich BFH, Urteil vom 29.08.1984 – I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BFHE 184, 226, BStBl II 1998, 9, unter II. 4., zur -bejahten- Gemeinnützigkeit eines Motorsportclubs trotz Beeinträchtigung der Umwelt[]
  9. ähnlich BFH, Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I. 4.c am Ende[]
  10. so ausdrücklich BFH, Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I. 4.c[]
  11. vgl. zu dieser Prüfungssystematik BFH, Urteil vom 09.02.2011 – I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113, Rz 8[]
  12. BFH, Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I. 4.c, betreffend Verein, der sich gegen den Bau einer Eisenbahnstrecke wendet; ausführlich BFH, Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, betreffend Verein, der sich gegen die Nutzung der Kernenergie wendet; BFH, Urteil vom 29.08.1984 – I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, betreffend Verein, der sich gegen eine nukleare Entsorgungsanlage wendet[]
  13. insbesondere im BFH, Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b, 4.b, 6.[]
  14. BFH, Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b (3); ausführlich BFH, Urteil in BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.[]
  15. BFH, Urteil in BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, unter 5.b[]
  16. BFH, Urteil in BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, unter II. 4.b[]
  17. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl.2015, Tz.02.02.07., S. 84 f.; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl.2015, Rz 3.51 ff.; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl.2010, § 6 Rz 40; Klein/Gersch, 13. Aufl., § 52 AO Rz 48; Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, 2623; ausführlich Hüttemann, DB 2015, 821[]
  18. vgl. hierzu BFH, Entscheidungen vom 14.03.1990 – I B 79/89, BFH/NV 1991, 485; vom 23.09.1999 – XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II. 1.b, und in BFH/NV 2011, 1113, Rz 9[]
  19. BFH, Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 6., a.E.[]
  20. ebenso -konkret zum vorliegenden Verfahren- Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl.2015, Rz 3.54[]