Die Folgen einer unwirksamen Preisänderungsklausel im Energieversorgungsvertrag

Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat[1].

Die Folgen einer unwirksamen Preisänderungsklausel im Energieversorgungsvertrag

Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen[2]. Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen[3].

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand der Kundin dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen gezahlten Erhöhungsbeträge zu.

Im Anschluss an das BGH-Urteil vom 17. Dezember 2008[4] war im vorliegenden Fall eines (Norm-)Sonderkundenvertrages die in diesem Vertrag enthaltenen Preisänderungsklausel des Gasversorgers unwirksam. Auch sah der Bundesgerichtshof weder in der Zahlung der abgerechneten Beträge noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung der Kundin zur Erhöhung der Gaspreise[5].

Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat die Kundin dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen gezahlten Erhöhungsbeträge.

Der Berechnung des Anspruchs ist jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, die dazu führt, dass sich die Kundin nicht darauf berufen kann, dass es für alle in dem klagegegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen an einem Rechtsgrund fehlt.

Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde – und nicht das Versorgungsunternehmen – Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten[6].

Wie der Bundesgerichtshof – nach Erlass des Berufungsurteils – entschieden hat, ist diese Lücke im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat[7].

Dieser Lösung steht auch nicht das – nach den vorgenannten BGH-Entscheidungen ergangene – [8] entgegen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nationalen Gericht gestattet, „wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den Inhalt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen“[9]. Eine Regelung dieses Inhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Übrigen bestehen, wobei an die Stelle der unwirksamen Klausel die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abänderung einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu führen würde, der Klausel mit einem (noch) zulässigen Inhalt Geltung zu verschaffen (geltungserhaltende Reduktion), verboten[10].

Von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln zu unterscheiden ist die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht darum, einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat[11], bestehen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung – wie sie auch in verschiedenen anderen europäischen Rechtsordnungen vorgesehen ist[12] – keine europarechtlichen Bedenken, da in der Richtlinie 93/13/EWG nicht geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen der Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortgilt. Dem ist auch die Literatur einhellig gefolgt[13]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs. Denn nach dieser Entscheidung ist mit Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG nur eine geltungserhaltende Reduktion unvereinbar, nicht aber eine ergänzende Vertragsauslegung.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es den Gerichten verboten, „durch Abänderung des Inhalts“ der missbräuchlichen Klausel den Vertrag anzupassen[14]. Eine solche Abänderung des Inhalts der Klausel entspricht im deutschen Recht einer geltungserhaltenden Reduktion.

Zudem betont der Europäische Gerichtshof, dass ohne eine strikte Nichtanwendung der unwirksamen Klausel Gewerbetreibende versucht sein könnten, diese Klauseln gleichwohl zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag durch die Gerichte im erforderlichen Umfang angepasst werde. Hierdurch würde das Ziel der Richtlinie, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln „ein Ende zu setzen“, unterlaufen[15]. Dies ist auch die Begründung für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion im deutschen Recht[16].

Um eine solche verbotene Klauselanpassung im Wege der geltungserhaltenden Reduktion handelt es sich bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung indes nicht. Während die Klauselanpassung die Preisänderungsregelung als solche – nur mit einem veränderten, gesetzeskonformen Inhalt – aufrechterhalten will, setzt die ergänzende Vertragsauslegung die unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus. Denn nur dann besteht eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertrag, die durch Auslegung geschlossen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht in Betracht kommt, an die Stelle der unwirksamen – den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden – Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bereits entschiedenen Fällen die wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln lückenhaften Verträge nicht um eine Preisanpassungsregelung mit abweichendem – angemessenem – Inhalt ergänzt, sondern unter Zugrundelegung des vollständigen Wegfalls der unangemessenen Preisanpassungsklauseln darauf abgestellt, was die Parteien bei einer angemessenen, objektivgeneralisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war[17]. Das hierbei gewonnene Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung lässt den Inhalt der unangemessenen Preisanpassungsklauseln und deren Unwirksamkeit unberührt; es ergänzt den Vertragsinhalt vielmehr auf der Rechtsfolgenseite um eine Regelung, die gerade deswegen erforderlich ist, weil das unangemessen ausgestaltete einseitige Preisanpassungsrecht vollständig entfällt und dadurch im Vertragsgefüge eine Lücke entsteht, die zu einem nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien untragbaren Ergebnis führen würde.

Im Übrigen entspricht die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung der Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG.

Ziel der Richtlinie ist es, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen[18]. Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien in den Blick zu nehmen, um die angestrebte Ausgewogenheit der Interessen der Vertragsparteien zu gewährleisten[19].

Die von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG geforderte materielle Ausgewogenheit kann in der vorliegenden Konstellation nicht alleine durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung über das Preisanpassungsrecht auch für die Vergangenheit wiederhergestellt werden. Denn da die Parteien durch die Vereinbarung der Preisanpassungsklausel nicht von einer dispositiven Norm abgewichen sind, steht dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiellrechtlicher Regelungen eines Preisanpassungsrechts nicht zur Verfügung. Zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle einer unwirksamen Vertragsbestimmung den Inhalt des Vertrages regelnden „gesetzlichen Vorschriften“ des insoweit maßgeblichen nationalen deutschen Rechts[20] gehört aber auch die ergänzende Vertragsauslegung[21], die ebenfalls eine materielle Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen sicherstellt und es zugleich ermöglicht, grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten[22]. Denn die ergänzende Vertragsauslegung orientiert sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben und führt zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung[23].

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[24] findet die ergänzende Vertragsauslegung nicht in jedem Fall einer unwirksamen Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag, sondern nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen Anwendung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt[25]. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Fällen verneint, die dadurch gekennzeichnet waren, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen[26].

Der Bundesgerichtshof nimmt jedoch – unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls[27] – eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann an, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht[28]. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen[29], so dass nur die ergänzende Vertragsauslegung zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führt und das von der Richtlinie verfolgte Ziel gewährleistet, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten[30].

Ohne die vom Bundesgerichtshof vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in derartig gelagerten Fällen könnte sich der Energieversorger – auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit[27] – darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. Dies hätte gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre. Hierbei wäre die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen indes nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung.

In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes:

Die Kundin kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1994 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen und somit auch nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kundin den Preiserhöhungen nicht widersprochen, sondern die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen über die gesamte Vertragslaufzeit ohne Beanstandungen hingenommen und damit des Gasversorgers keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses – etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis[31] – in Erwägung zu ziehen. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass der Gasversorger bereits durch Widersprüche anderer Kunden Veranlassung gehabt hätte, auch den mit der Kundin geschlossenen (Norm-)Sonderkundenvertrag zu kündigen, verkennt sie, dass Anlass zur Kündigung des individuellen Gasliefervertrages für den Versorger erst besteht, wenn er wegen eines Widerspruchs im konkreten Vertragsverhältnis Anlass hat, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen[32].

Der Gasversorger kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Welchen Arbeitspreis die Kundin ihrem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann der Kundin die einzelnen Jahresabrechnungen des Gasversorgers zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der jedenfalls in der Klageerhebung liegende Widerspruch der Kundin noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen.

Soweit der Kundin in Anwendung der vorstehenden Grundsätze ein Rückzahlungsanspruch zusteht, ist die Verpflichtung des Gasversorgers zur Herausgabe der an sie gezahlten Erhöhungsbeträge nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn sie trägt insoweit das Kalkulations- und das Kostensteigerungsrisiko.

Die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden[33]. Es ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das (jeweilige) Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB der einen oder der anderen Partei zuzuweisen ist[34]. Im vorliegenden Fall trägt dieses Risiko der Energieversorger.

Das dispositive Recht geht grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien aus[35]. Es ist die Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliert. Dabei trägt er das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berechnungsgrundlage als unzutreffend erweist[36].

Zwar können die Parteien durch Preisanpassungsklauseln eine andere Risikoverteilung vereinbaren. Ist die verwendete Preisanpassungsklausel jedoch – wie hier – unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko beim Verkäufer, soweit die im Vertrag entstandene Lücke nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist[37].

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat[38], entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB für die Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Gasverbrauch der Kundin für den Zeitraum vom 27.04.2004 bis zum 9.04.2006 bereits am 11.05.2005 und 10.05.2006 abgerechnet worden, so dass der im Dezember 2010 erlassene Mahnbescheid die Verjährung insoweit nicht mehr hemmen konnte.

Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei der Kundin zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.

Die insoweit geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung[39]. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Denn wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten auch im Jahre 2005 erkennbar, dass die von des Gasversorgers verwendete Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde[40].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 80/12

  1. Fortführung von BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., BGHZ 192, 372; und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.[]
  2. Fortführung von BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145[]
  3. Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.05.2012 – VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.[]
  4. BGH, Urteil vom 17.12.2008, VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.[]
  5. BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 22 f.; vom 09.02.2011 – VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 40 ff.; vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff.[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn.20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25; jeweils mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN[]
  8. EuGH, Urteil vom 14.06.2012 – C-618/10 [Banco Español de Crédito], NJW 2012, 2257[]
  9. EuGH, aaO Rn. 71[]
  10. vgl. grundlegend BGH, Urteile vom 17.05.1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 116 f.; vom 19.09.1983 – VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48 unter II 1 a bb[]
  11. BGH, Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318[]
  12. vgl. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 1999, Band IV, A 5 Rn. 8[]
  13. Grabitz/Hilf/Pfeiffer, aaO; MünchKomm-BGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 4; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 BGB Rn. 4c; Wolf in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Art. 6 RL Rn. 7; vgl. auch Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 306 Rn. 3[]
  14. EuGH, aaO Rn. 65, 69, 71, 73[]
  15. EuGH, aaO Rn. 68 f.[]
  16. vgl. BGH, Urteile vom 17.05.1982 – VII ZR 316/81, aaO; vom 19.09.1983 – VIII ZR 84/82, aaO[]
  17. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24[]
  18. EuGH, aaO Rn. 63[]
  19. EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-453/10 [Pereničová und Perenič], NJW 2012, 1781 Rn. 31 f., unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 29.11.2011 – C-453/10, BeckRS 2011, 81770 Rn. 63[]
  20. vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2012 – C-618/10, aaO Rn. 72; ferner EuGH, Urteil vom 01.04.2004 – C-237/02 [Freiburger Kommunalbauten], NJW 2004, 1647 Rn. 21[]
  21. BGH, Urteil vom 01.02.1984 – VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75[]
  22. vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-453/10, aaO Rn. 31[]
  23. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO mwN[]
  24. vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341[]
  25. BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn. 22 mwN[]
  27. vgl. BVerfG, aaO[][]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23[]
  29. BGH, Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO[]
  30. vgl. EuGH, Urteile vom 15.03.2012 – C-453/10, aaO Rn. 28, 31; vom 14.06.2012 – C-618/10, aaO Rn. 40; jeweils mwN[]
  31. vgl. dazu BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn. 37, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 32; vom 09.02.2011 – VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39; BGH, Beschluss vom 07.06.2011 – VIII ZR 333/10; jeweils mwN[]
  32. BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28[]
  33. BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145[]
  34. BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO; BGH, Urteile vom 06.12.1991 – V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256; vom 26.09.1995 – XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 unter II 2 c; vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21[]
  35. BGH, Urteile vom 16.01.1985 – VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 255; vom 12.07.1989 – VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19.11.2002 – X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter II 2 a[]
  36. vgl. BGH, Urteile vom 10.09.2009 – VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 25 mwN; vom 07.07.1998 – X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; vom 20.05.1985 – VII ZR 198/84, BGHZ 94, 335, 339; MünchKomm-BGB/Finkenauer, BGB, 6. Aufl., § 313 Rn.207 f.; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 BGB Rn. 68[]
  37. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO[]
  38. BGH, Urteil vom 23.05.2012 – VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.[]
  39. BGH, Urteile vom 26.09.2012 – VIII ZR 249/11; VIII ZR 279/11, mwN[]
  40. BGH, Urteile vom 26.09.2012 – VIII ZR 249/11, aaO Rn. 47 ff.; VIII ZR 279/11, aaO Rn. 49 ff. mwN[]