Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Normsonderkunden

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln

Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Normsonderkunden
  1. „Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt …“
  2. „Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag.“

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand[1].

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand[2].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09

  1. zu a: Fortführung von BGH, Urteil vom 17.12.2008 – VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b: Bestätigung von BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.[]
  2. im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 – RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.[]