Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien – sei es bei Vertragsschluss oder später – vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB auch bei einer Monopolstellung des Gasversorgers nicht statt[1]. Der umfassenden gerichtlichen Kontrolle steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wiederholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre[2]. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 240/11







