Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände “nachweislich versteuert” nicht bereits mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer.
Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist …
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