Der Errichtung einer Windkraftanlage mit 141 m Gesamthöhe stehen öffentliche Belange nicht schon deshalb entgegen, weil es im Ausschlussgebiet des Teilregionalplans “Windenergie 2006“ verwirklicht werden soll. Denn der Teilregionalplan ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam.
Mit dieser Begründung hat der …
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