Das Mindestentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. bestimmt sich nach den tatsächlichen Benutzungsstunden, auch wenn der Netznutzer von der in den Leitlinien der Bundesnetzagentur eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und auf der Grundlage von mehr als 2.500 …
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